Das Bezirksgericht Hinwil reagierte damit auf eine Beschwerde von Clearway Capital Partners, wie das Unternehmen am Donnerstag mitteilte. Der Investmentfonds gehört zu den Anleihegläubigern der GZO AG.

Laut einer Mitteilung der Sachwalter der GZO AG ist der Widerruf jedoch auf die Anleihegläubiger beschränkt. Für alle anderen Gläubiger bleibt der Schuldenruf wirksam.

Die Anleihegläubiger wurden in dem Schuldenruf aufgefordert, ihre Papiere in das Depot der Sachwalter abzuliefern. Damit können die Anleihegläubiger die Papiere beispielsweise nicht mehr an der Börse verkaufen, wo sie weiterhin gehandelt werden - wenn auch nur zu einem Bruchteil des Nennwertes. Andere Gläubiger wie etwa Handwerker hingegen müssen ihre Forderungen lediglich anmelden.

Entscheid ist nicht definitiv

Die Entscheidung des Gerichts ist eine superprovisorische Massnahme und gilt deshalb per sofort. Ob sie Bestand haben wird, ist offen. Die Sachwalter haben nun Gelegenheit, zur Beschwerde von Clearway Capital Partners Stellung zu nehmen. Danach wird das Gericht über das weitere Vorgehen entscheiden.

Das Spital Wetzikon befindet sich derzeit in definitiver Nachlassstundung und versucht, den drohenden Konkurs abzuwenden. Ab Juni werden die beteiligten Gemeinden darüber abstimmen, ob sie weitere Gelder in das Spital einschiessen wollen.

Der Sanierungsfahrplan sieht vor, dass im März 2026 eine Gläubigerversammlung über die Zukunft des Spitals entscheidet.

(AWP)