Er hiess am Donnerstag einen entsprechenden Antrag seiner Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek-N) gut. Die Urek-N sieht allerdings Ausnahmen vom Freileitungsgrundsatz vor: Eine Erdleitung soll möglich sein, wenn dies billiger zu stehen kommt, aus technischen Gründen nötig ist oder dies zum Schutz von geschützten Mooren erforderlich ist.

Auch der Bundesrat hätte bei der Energiegesetz-Revision einen Freileitungsgrundsatz in dem Erlass verankern wollen. Er verzichtete aber darauf, nachdem sich in der Vernehmlassung ein Grossteil der Kantone sowie alle Umweltschutz- und Heimatschutzorganisationen dagegen ausgesprochen hatten.

Mit der Vorlage hat sich nun der Ständerat zu befassen.

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(AWP)