Die Änderungen betreffen aber auch die Ausbildung von Sans-Papiers und die Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund. So können vorläufig Aufgenommene ihren Wohnsitz ab dem 1. Juni einfacher in einen anderen Kanton verlegen, wenn sie dort arbeiten. Die Änderung wird mittels einer Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) umgesetzt.
Bei den Umzugswilligen muss laut der Landesregierung präzisiert werden, dass ein Verbleib im Wohnsitzkanton unzumutbar ist. Das ist laut dem Staatssekretariat für Migration (SEM) dann der Fall, wenn der Arbeitsweg mehr als 90 Minuten lang ist, der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nur schwer erreichbar ist oder wenn kurzfristige Arbeitseinsätze geleistet werden müssen.
Zudem treten zwei Verordnungsanpassungen in Kraft: Zum einen wird die Bewilligungspflicht für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Härtefallbewilligung per 1. Juni aufgehoben. Zum andern wird bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit aufgehoben.
Einschränkung bei Ausreisen
Letzteres aber nur, wenn es der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und der Bruttomonatslohn der entsprechenden Person maximal 600 Franken beträgt. Personen, die ein Programm zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, werden laut dem Bund vom 1. Juni an generell von der Meldepflicht ausgenommen.
Die von den eidgenössischen Räten beschlossene Revision des AIG umfasst laut Angaben der Regierung derweil auch Einschränkungen von Auslandreisen für vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S. Diese werden jedoch zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt. Dies wegen der erstmaligen Aktivierung des Schutzstatus S und der gleichzeitig beschlossenen Reisefreiheit für Geflüchtete aus der Ukraine durch den Bundesrat im März 2022.
Weniger Schule und mehr Chancen auf Ausbildung
Abgewiesene Asylsuchende und jugendliche Sans-Papiers können per 1. Juni durch eine weitere Verordnungsänderung zudem einfacher eine Berufsausbildung absolvieren: Künftig müssen Betroffene statt wie bisher während fünf Jahren nur noch während zweier Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, um ein Härtefallgesuch im Hinblick auf eine Berufsausbildung einreichen zu können. Ausserdem wird die Frist für die Einreichung eines solchen Gesuchs von einem auf zwei Jahre verlängert.
Menschen ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz sowie abgewiesene Asylsuchende können zwar seit 2013 Ausbildungen absolvieren. Das Parlament befand aber, dass die Zugangskriterien zu streng seien.
Hundert Franken Tagespauschale
Weiter kann sich der Bund ab dem 1. Juni auch für einen befristeten Zeitraum an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen in einem kantonalen Ausreisezentrum beteiligen. Dies, wenn in einem Schweizer Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist. Die Tagespauschale pro untergebrachte Person beträgt dabei maximal 100 Franken.
Die entsprechende Änderung des AIG hatte das Parlament im Dezember 2022 beschlossen. Die für die Umsetzung notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen verabschiedete der Bundesrat Anfang Mai 2024.
(AWP)