Um sich von der Verpflichtung zu befreien, müsse das Luftfahrtunternehmen aber nachweisen, dass es alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des aussergewöhnlichen Umstands und seine Folgen zu vermeiden, so die Richterinnen und Richter. Es sei Sache der nationalen Gerichte, dies zu beurteilen.
Fall aus Österreich
Konkret ging es um einen Fall aus Österreich: Ein Flugzeug wurde beim Landeanflug auf einen Flughafen in Rumänien vom Blitz getroffen. Da dies laut Airline zwingend eine technische Sicherheitsüberprüfung erforderlich machte, konnte das Flugzeug nicht wie geplant für einen Weiterflug nach Wien eingesetzt werden. Die auf diesen Flug gebuchten Passagiere erreichten Wien mit einer Ersatzmaschine und mehr als drei Stunden Verspätung.
Ein Passagier trat seine potenziellen Ansprüche an das Unternehmen Airhelp Germany ab, das vor einem österreichischen Gericht von der Airline eine Verspätungsentschädigung in Höhe von 400 Euro verlangte. Der EuGH betonte, dass für Airlines kein Anreiz geschaffen werden sollte, eine Sicherheitsüberprüfung zu unterlassen und damit Pünktlichkeit über Sicherheit zu stellen./mjm/DP/jha
(AWP)