Die entsprechende Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und der Arzneimittelverordnung (VAM) treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Das hat die Landesregierung am Freitag beschlossen.
Im Zentrum steht der Verkauf von Generika und Nachahmerpräparaten, den sogenannten Biosimilars. Diese gleich wirksamen und kostengünstigeren Arzneimittel werden in der Schweiz weniger oft eingesetzt als im Ausland.
Preisabstand zum Original erhöhen
Der Bundesrat greift nun in die Preisbildung von gewissen Generika- und Nachahmerpräparaten von Arzneimitteln mit chemischen Wirkstoffen ein, weil diese rund doppelt so teuer als im Ausland sind. Das Parlament hatte im Jahr 2020 die Einführung eines Referenzpreissystems abgelehnt und die Regierung beauftragt, auf Verordnungsstufe Anpassungen vorzunehmen und Einsparungen zu ermöglichen.
Neu wird für Generika von Wirkstoffen mit einem Marktvolumen von vier bis acht Millionen Franken der Preisabstand zum Originalpräparat von 30 auf 40 Prozent erhöht. Die Preisabstände, die im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung angewendet werden, werden um 5 Prozent erhöht.
Bei der Überprüfung von Generika, für die kein wirkstoffgleiches Originalpräparat mehr in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, soll neu zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein therapeutischer Quervergleich (TQV) mit anderen Generika durchgeführt werden. Diese Generika konnten bisher nicht mehr überprüft werden.
Biosimilars bis zu 35 Prozent günstiger
Auch bei Biosimilars handelt der Bundesrat. Bisher werden Nachahmerpräparate bei der Aufnahme in der Spezialitätenliste als wirtschaftlich erachtet, wenn sie mindestens 25 Prozent günstiger sind als das biologische Originalpräparat. Im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung müssen sie 10 Prozent günstiger sein.
Neu erfolgt auch die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Biosimilars sowohl bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste als auch bei der periodischen Überprüfung analog zu den Generika unter Berücksichtigung marktvolumenabhängiger Stufen mit Preisabständen zu den Referenzpräparaten zwischen 20 und 35 Prozent.
Erhöhter Selbstbehalt
Ab Anfang 2024 wird zudem der Selbstbehalt der Patientinnen und Patienten beim Bezug teurer Originalpräparate erhöht. Der Selbstbehalt beträgt grundsätzlich 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. Arzneimittel werden aber mit einem Selbstbehalt von 20 statt 10 Prozent belegt, wenn sie im Vergleich zu wirkstoffgleichen Arzneimitteln zu teuer sind.
Dieser «erhöhte» Selbstbehalt wird neu mit der Revision der Verordnung auf 40 Prozent festgelegt. Die Regeln zum differenzierten Selbstbehalt gelten neu auch für Biosimilars.
Wenn medizinische Gründe gegen die Abgabe eines Generikums sprechen, kann weiterhin ein teureres Originalpräparat ohne erhöhten Selbstbehalt bezogen werden. Das muss aber neu mit konkreten Fakten nachgewiesen werden.
All diese Massnahmen dürften laut dem Bundesrat zu einer Kostensenkung von rund 250 Millionen Franken jährlich führen. Das Einsparpotenzial sei «beträchtlich».
Mehr Transparenz bei teuren Medikamenten
Änderungen bringt der Bundesrat weiter bei der sogenannten Einzelfallvergütung an. Bei dieser entscheiden die Krankenversicherer, ob sie die Kosten eines Arzneimittels übernehmen.
Eine Evaluation des Bundesamts für Gesundheit (BAG) im Jahr 2020 hatte gezeigt, dass gleich gelagerte Fälle von den Krankenversicherern ungleich beurteilt werden. Zudem waren die aufwendigen Preisverhandlungen und die fehlende Transparenz bei der Einzelfallvergütung als problematisch eingestuft worden.
Neu gelten einheitliche Regeln für die Nutzenbewertung, die Preisfestsetzung und die Versorgungssicherheit. Wenn das Kostengutsprachegesuch abgelehnt wird, sollen die Krankenversicherer den Entscheid gegenüber dem behandelnden Arzt sowie dem Patienten neu immer anhand der durchgeführten Nutzenbewertung begründen müssen.
Das dritte Massnahmenpaket umfasst Massnahmen zur Prozessoptimierung bei der Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste. Damit will der Bundesrat den Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln und zur Behandlung seltener Krankheiten um bis zu drei Monate beschleunigen. Die Aufnahme in die Spezialitätenliste soll in Ausnahmefällen ohne Verzögerungen gleichzeitig mit der Marktzulassung erfolgen.
(AWP)