Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) will deshalb die entsprechende Vorlage an den Bundesrat zurückweisen, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten. Der Entscheid fiel deutlich - mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Deshalb ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Landesregierung erneut mit dem neuen Leistungsschutzrecht für Medien und Medienschaffende wird befassen müssen. Letztlich darüber entscheiden wird die grosse Kammer.
Motion im Parlament
Die Kommissionsmehrheit kritisiert, dass der Bundesrat in seiner Vorlage den Fokus einzig auf Text- und Bildvorschauen - sogenannte Snippets - und die Vergütung derer Verwendung gesetzt habe. Geregelt werden müsse aber auch der Umgang durch die Anbieter von künstlicher Intelligenz (KI). Es brauche eine umfassendere Vorlage zum Schutz journalistischer Beiträge vor der unentgeltlichen Nutzung durch KI-Anbieter, hiess es in der Mitteilung.
Im Parlament ist dazu eine Motion von Ständerätin Petra Gössi (FDP/SZ) hängig, die der Bundesrat zur Annahme empfiehlt. Die Landesregierung wollte diese Frage nachgelagert behandeln. Nun wird sie aber wohl eine Zusatzschlaufe einlegen müssen.
Die KVF-N ist der Ansicht, dass die Verwaltung vertieft prüfen solle, wie KI die Funktionsweise von Plattformen und Suchmaschinen verändert und welche Folgen dies auf die Vorlage hat, wie es in der Mitteilung hiess. Im Rahmen dieses Prüfauftrags solle die Verwaltung auch darlegen, wie andere Länder das Leistungsschutzrecht ausgestaltet haben.
Eine Minderheit der KVF-N will weitere Verbesserungen an der Vorlage, wie es weiter hiess. Sie beantragt, auch alternative Ansätze zur Förderung von Medienqualität und -vielfalt sowie zur Vergütung digitaler Plattformen, etwa durch eine Digitalsteuer oder -abgabe, zu prüfen.
Keine Zeit verlieren
Eine weitere Kommissionsminderheit will dagegen keine Zeit verlieren und lehnt die Rückweisung der Vorlage ab. Die unentgeltliche Verwendung von Snippets bliebe bei einer Verzögerung der Vorlage zuungunsten der hiesigen Medienverlage weiter bestehen, macht sie geltend.
Heute ist die Nutzung von sogenannten Snippets und Thumbnails, also Ausschnitten aus mit journalistischen Leistungen erzeugten Texten oder Bildern, nicht durch das Urheberrecht geschützt. Entsprechend bezahlten die Onlinedienste den Medienunternehmen bisher keine Vergütungen für das Nutzen dieser Texte.
(AWP)