Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Er verwies in seiner Mitteilung auf den Wunsch kantonaler Behörden, das Inkrafttreten auf später zu verschieben. Damit solle den Behörden die notwendige Zeit eingeräumt werden, ihre internen Prozesse und die Informatiksysteme anzupassen.

Ab Anfang 2025 sind die Hürden höher, sich zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden zu befreien. Das Herzstück der Vorlage bilden Massnahmen im Strafrecht. Mit einem Tätigkeitsverbot wird Missbräuchen der Riegel geschoben.

Ergänzend hinzu kommen präventive Massnahmen im Obligationen- sowie im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. So soll die Öffentlichkeit nach den im Handelsregister eingetragenen Personen suchen und die Funktionen der Gesuchten sehen können.

Anteile von faktisch pleitegegangenen Unternehmen dürfen künftig nur verkauft werden, wenn es sich um überschuldete Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und Aktiven handelt. Abgeschafft wird beim sogenannten Opting-out zudem der rückwirkende Austritt aus der Revisionspflicht.

Ein Konkurs soll Unternehmen gemäss der Vorlage keinen Vorwand mehr bieten können, Löhne und Schulden nicht zu zahlen und andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren. Auch staatliche Gläubiger müssen Schuldner zudem neu auf Konkurs betreiben.

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses beinhaltet Anpassungen in mehreren Gesetzen, namentlich im Obligationenrecht (OR), im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Diese Gesetzesänderungen haben zur Folge, dass Vorschriften in der Handelsregisterverordnung (HRegV) und in der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem Vostra (StReV) angepasst werden müssen.

(AWP)