Gemäss aktueller Gesetzeslage sind Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten als Unselbstständige in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Gleichzeitig haben sie heute erst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sobald die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgegeben wird.

Dies kann der Fall sein, wenn die betroffene Person als Verwaltungsrätin beziehungsweise Verwaltungsrat demissioniert hat, die Aktien verkauft sind, die Firma verkauft wird oder wenn diese liquidiert wird und der Liquidationsprozess abgeschlossen ist. Bis dahin bleibt ein Anspruch verwehrt.

Das soll sich nun ändern. Der Zürcher FDP-Nationalrat Andri Silberschmidt hat mit seiner parlamentarischen Initiative die Mehrheit beider zuständigen Parlamentskommissionen überzeugt. Damit sollen Unternehmer - insbesondere von KMU -, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, einfacher und rascher Zugang zu Arbeitslosenentschädigung erhalten können.

Konkret sollen sie nach einer Wartezeit von zwanzig Tagen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sofern sie mindestens zwei Jahre im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben, nicht mehr angestellt und nicht Mitglied des Verwaltungsrates sind.

Verschiedene Kommissionsminderheiten verlangten striktere Kriterien, eine längere Wartezeit oder einen Abzug allfälliger Gewinnauszahlungen aus einer Beteiligung am Betrieb während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung.

Mit 18 zu 6 Stimmen bei einer Enthaltung verabschiedete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) ihren Vorentwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Die Vernehmlassungsteilnehmer sollen sich auch zu einer zweiten Variante äussern, wonach Arbeitnehmende ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung befreit werden sollen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. November.