Mit dem Urteil bestätigte das Gericht eine Entscheidung des EU-Markenamts. Die Behörde hatte die von OpenAI beantragte Markeneintragung teilweise abgelehnt, etwa für Software und Cloud-Computing-Dienste. Der Begriff «open» (auf Englisch: offen) bedeute für das massgebliche Publikum, dass eine Leistung frei zugänglich sei, hiess es. In Kombination mit «AI» (Abkürzung für Künstliche Intelligenz) werde er so verstanden, dass betreffende Produkte auf frei zugänglicher künstlicher Intelligenz basierten.

OpenAI hatte unter anderem argumentiert, der Begriff «open» könne mehrere Bedeutungen haben. Ausserdem sei «OPENAI» ein zusammengesetztes Kunstwort ohne feste Bedeutung. Zudem berief sich das Unternehmen auf frühere, vergleichbare Markeneintragungen durch das EU-Markenamt sowie auf andere Eintragungen in mehr als 30 Ländern, darunter Grossbritannien und Singapur.

Das Gericht wies diese Argumente zurück. Die Wortverbindung sei keine ungewöhnliche sprachliche Kombination im Englischen. Eintragungen in anderen Rechtsordnungen seien darüber hinaus für das Unionsmarkenrecht nicht bindend, so das Gericht./vni/DP/men

(AWP)