In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat am Montag ohne Gegenantrag dem Ständerat an. Dieser hatte bei der Beratung des Geschäfts in der Frühjahrssession zusätzliche Absicherungen gegen Missbrauch in die Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats eingebaut. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.
Konkret geht es bei der Gesetzesänderung um Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Den Anstoss zur Neuerung hatte Andri Silberschmidt (FDP/ZH) mit einer parlamentarischen Initiative gegeben.
Er störte sich insbesondere daran, dass Betroffene zwar in die Arbeitslosenversicherung einzahlen müssten, jedoch erst Leistungen erhielten, wenn sie sich völlig vom jeweiligen Unternehmen gelöst hätten.
Es gehe darum, eine seit langem bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen, sagte Kris Vietze (FDP/TG) namens ihrer Fraktion. Die Corona-Krise habe gezeigt, dass es bei der sozialen Absicherung von Selbstständigen und im eigenen Unternehmen angestellten Personen Lücken gebe, argumentierten auch Mattea Meyer (SP/ZH) und Benjamin Roduit (Mitte/VS).
Der Bundesrat war grundsätzlich gegen die Neuregelung. Die entsprechenden Pläne im Parlament liefen darauf hinaus, unternehmerische Risiken abzufedern, kritisierte Wirtschaftsminister Guy Parmelin wie bereits in den vorangegangenen Beratungsrunden.
Die Landesregierung verwies zudem auf die zu erwartenden Mehrkosten von mehr als 400 Millionen Franken im Jahr und warnte vor administrativem Mehraufwand. Auch die SVP lehnte die Vorlage ab, da sie auf einen Ausbau bei der Arbeitslosenversicherung hinausliefen, wie Benjamin Fischer (SVP/ZH) im Rat erklärte.
Erarbeitet hatte die nun beschlossene Version die vorberatende Kommission auf Grundlage einer Regulierungsfolgenabschätzung. Der Erlasstext sieht für betroffene Personen eine zusätzliche Wartefrist von 20 Tagen für den Bezug von Leitungen vor. Ein Minderheitsantrag aus den Reihen der SVP, die Frist auf 30 Tage zu verlängern, fand keine Mehrheit.
Zusätzlich gelten für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob sich der Betrieb in Liquidation befindet oder nicht.
Im ersteren Fall soll der Bezug von Leistungen möglich sein, wenn eine Person nicht mehr im betreffenden Betrieb angestellt ist und mindestens zwei Jahre dort gearbeitet hat.
Befindet sich ein Unternehmen hingegen nicht in Liquidation, können Betroffene nur Leistungen beziehen, wenn sie mit weniger als 50 Prozent an einem Betrieb beteiligt sind, nicht im Verwaltungsrat sitzen, weniger als 33 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter innehaben und mindestens zwei Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben.
(AWP)
