Diese Zahl von 28'680 ist eine zentrale Ziffer. Steigt die AHV-Rente, erhöhen sich automatisch Witwen-, Waisen- und Kinderrenten, der Koordinationsabzug in der 2. Säule und die maximal abzugsfähigen Beträge der steuerbegünstigten Säule 3a.
Also schauen wir uns doch eine Auswahl dieser Grenzbeträge genauer an:
Witwenrente. Beträgt 80 Prozent der Altersrente. Bei vollem Anspruch sind das neu 1912 Franken pro Monat.
Witwerrente. Wird gleich berechnet wie die Witwenrente, nur dass kinderlose Witwer keinen Anspruch haben; kinderlose Witwen manchmal schon.
Waisenrente. Beläuft sich auf 40 Prozent einer Altersrente, sprich 956 Franken pro Monat.
Kinderrenten. Es handelt sich hier nicht um Renten für Kinder, sondern um eine Zulage für Eltern, die eine Rente der AHV oder IV beziehen und minderjährige oder unterstützungspflichtige Kinder bis 25 Jahre haben. Wie Waisenrenten beträgt sie 40 Prozent einer Altersrente, 956 Franken pro Monat.
Minimale AHV-Rente. Entspricht der Hälfte der Maximalen: 1195 Franken im Monat. Achtung: Falls Beitragslücken bestehen, so kann die Rente auch tiefer sein. Man spricht von Teilrenten. Die genannten 1195 Franken entsprechen sodann einer minimalen Vollrente.
Maximaler versicherter AHV-Lohn. Multipliziert man die 28'680 Franken mit drei, so erhalten wir als Resultat 86'040 Franken. Dies ist der massgebende maximale versicherte AHV-Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Höhere Lohnbestandteile sind nicht dem BVG unterstellt.
Koordinierter BVG-Lohn. Der Lohn, auf dem die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Pensionskasse berechnet werden, heisst koordinierter BVG-Lohn. Er ergibt sich aus dem maximalen AHV-Lohn von 86'040 Franken abzüglich des Koordinationsabzugs von 25'095 Franken. Sprich: 60'945 Franken. Man nennt dies auch den maximalen versicherten BVG-Lohn.
Koordinationsabzug. Der eben genannte Koordinationsabzug von 25’095 Franken entspricht sieben Achteln von 28’680 Franken.
Eintrittsschwelle. Der Jahreslohn, ab dem man obligatorisch laut BVG versichert sein muss, steigt im neuen Jahr auf 21'510 Franken. Es sind dies 75 Prozent von 28'680 Franken.
Säule 3a. Wer bei einer Pensionskasse versichert ist, kann 24 Prozent der maximalen AHV-Rente in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen: 24 Prozent von 28’680 Franken gibt 6883 Franken. Personen ohne Pensionskasse können 120 Prozent der maximalen AHV in die Säule 3a einzahlen: maximal 34'416 Franken.
Sie finden das kompliziert? Warten Sie ab. Derzeit läuft eine BVG-Revision. Es wird nicht einfacher.