Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass für die Erhöhung der Beiträge um 30 Prozent eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist der Bundesrat. Dieser hat gemäss Gericht seine Kompetenzen in diesem Zusammenhang nicht überschritten.

Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht den festgelegten Sicherheitszuschlag als verhältnismässig. Damit könne das Haftungsrisiko des Bundes reduziert werden, bei unzureichenden Mitteln für die Stilllegung und Entsorgung aufkommen zu müssen.

Das Kernenergiegesetz sieht einen Stilllegungsfonds und einen Entsorgungsfonds vor. Gespiesen werden diese durch Beiträge der Betreiber der Atomkraftwerke. 2015 führte der Bundesrat zudem einen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent ein.

Gegen die im August 2016 festgelegten definitiven Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 legten die Axpo Power, die BKW Energie, das Kernkraftwerk Leibstadt und das Zwilag Zwischenlager Würenlingen gemeinsam eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie erachten den Sicherheitszuschlag als unzulässig. (Urteil A-5647/2016 vom 06.09.2018)

(AWP)