Brupbacher sei damit vom Vorwurf entlastet worden, eine strafrechtlich relevante Amtsgeheimnisverletzung begangen zu haben, schreibt der Verband der Schweizer Maschinen-, Metall- und Elektroindustrie (Swissmem) in einer Mitteilung vom Montag.
Kritischer Medienbericht
Die Tamedia-Zeitungen hatten im Juni 2019 gestützt auf E-Mails zwischen Brupbacher und Swissmem über den Fall berichtet. Brupbacher habe im November 2018 als Generalsekretär des damaligen Bundesrats Johann Schneider-Ammann (FDP) vertrauliche Informationen aus der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats (APK) für Lobbyarbeit an seinen künftigen Arbeitgeber Swissmem weitergegeben und damit das Amtsgeheimnis verletzt. Konkret sei es um einen Antrag in der Kommission gegen ein Freihandelsabkommen mit Indonesien gegangen, der Wirtschaftskreisen ein Dorn im Auge war.
Brupbacher, der Anfang 2019 den Posten als Swissmem-Direktor übernahm, bestritt den Vorwurf und sah kein Vergehen. Er erklärte, die Informationen seien damals bereits "öffentlich breit bekannt" gewesen, so etwa die Traktandenliste für die Sitzung der APK wie auch der Widerstand gewisser Kreise gegen das Freihandelsabkommen.
Verfahren im November 2019 eröffnet
Im November 2019 hatte die BA ein Verfahren wegen möglicher Amtsgeheimnisverletzung gegen den promovierten Juristen Brupbacher eingeleitet.
In der teilweise geschwärzten 12-seitigen, auf den 5. November 2020 datierten Einstellungsverfügung, die der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, hält die BA unter anderem fest, dass Brupbacher mit seinen Äusserungen den Schutzzweck des Kommissionsgeheimnisses nicht im Kernbereich tangiert habe.
Indem er aber in seiner Position so kurz vor der fraglichen Sitzung bewusst die Möglichkeit einer gezielten Kontaktaufnahme mit bestimmten Kommissionsmitgliedern geschaffen und darauf hingewiesen habe, dass der Antrag D. desaströs sei, habe er dennoch die Grenze des Erlaubten überschritten. In der Verfügung heisst es weiter: " Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich insoweit als strafrechtlich relevant, es gab eine Rechtsgutsverletzung, allerdings ist diese im Unrechtsgehalt als marginal einzustufen".
Die in den Tamedia-Zeitungen geäusserte Vermutung eines Interessenkonfliktes ist laut der Einstellungsverfügung der BA zwar verständlich. Sie habe jedoch im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung gerade nicht erhärtet werden können.
Im Gegenteil muss laut der Verfügung als erstellt gelten, dass der Beschuldigte einzig und allein entsprechend seiner amtlichen Aufgaben sowie im Auftrag und Interesse des Bundesrates und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) handelte.
(AWP)