Das Bundesgericht kommt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, der Betroffene habe es unterlassen, der Geschäftsleitung eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vorzuschlagen. Als Leiter der Compliance-Abteilung habe er die Möglichkeit gehabt, die Geschäftsleitung in diese Richtung zu bewegen. Und er hätte auf seinem Standpunkt beharren müssen.

Insofern habe der Ex-Kadermann hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschereigesetzes eine Garantenstellung gehabt. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, und die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten sei ihm klar zuzurechnen.

Es sei zwar unbestritten, dass der Betroffene von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt und vom Verwaltungsratspräsidenten getäuscht worden sei. Allerdings vermöge ihn dies aufgrund des festgestellten Ablaufs der Ereignisse nicht zu entschuldigen, schreibt das Bundesgericht.

Milliarden-Betrag verschoben

Die Falcon Private Bank wickelte 2013 rund 1,8 Milliarden US-Dollar über ihre Konten ab, obwohl klare Verdachtsmomente bestanden, dass die Gelder kriminellen Ursprungs waren. Die Bank informierte entgegen ihren Pflichten nicht die MROS.

Mit dem milliardenschweren malaysischen Staatsfonds 1MDB soll sich der ehemalige malaysische Premierminister Najib Rezak bereichert haben. Verschiedene Schweizer Geldinstitute waren in den Skandal verwickelt.

Die Finma führte deshalb sieben Enforcementverfahren gegen Institute durch. Im Fall der Falcon Private Bank führte sie zudem zwei solcher Verfahren gegen hohe Kader durch. (Urteil 2C_192/2019 vom 11.3.2020)

(AWP)