Ein Ehepaar hatte im September 2009 bei einem Genfer Reiseveranstalter eine einmonatige Pauschalreise in Indien gebucht. Während der Reise gegen Ende 2009 wurde es nach einem Inlandflug von einem privaten Chauffeur in Empfang genommen, der es zum Hotel fahren sollte. Der Reiseveranstalter hatte diesen Transfer organisiert.

Während der Fahrt kam es zu einer Kollision mit einem Lastwagen. Die Frau starb einen Tag nach dem Unfall an den Folgen ihrer Verletzungen. Der Mann wurde ebenfalls schwer verletzt und konnte repatriiert werden.

Zurück in Genf folgte ein dreimonatiger Spitalaufenthalt mit mehreren Operationen. Nach der Entlassung waren weitere Eingriffe notwendig. Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2012 konnte der Mann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.

Beweislast beim Reisenden

Die Unfallversicherung zahlte dem Mann rund 95'000 Franken als Integritätsentschädigung aus. Vom Reiseveranstalter verlangte er als Genugtuung für die erlittenen schweren Verletzungen 150'000 Franken abzüglich der von der Versicherung erhaltenen Summe.

Zudem forderte er als Genugtuung für den Tod seiner Ehefrau 60'000 Franken. Zunächst klagte er jedoch nur einen Teil der Summe ein, nämlich 30'000 Franken. Die beiden Genfer Gerichtsinstanzen hiessen die Klage des Witwers gut.

Das Bundesgericht hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid die Beschwerde des Reiseveranstalters gutgeheissen. In ihrem Urteil halten die Lausanner Bundesrichter fest, dass der Veranstalter zwar auf Pauschalreisen für Schäden hafte, die ein von ihm engagierter Dienstleister verursache.

Allerdings müsse der Reisende beweisen, dass der Veranstalter oder der Dienstleister eine vertragliche Pflicht verletzt habe. Über die Umstände des Unfalls oder das Verhalten des Chauffeurs sei jedoch nichts bekannt. Allein der Verkehrsunfall als solcher stelle keine Vertragsverletzung dar.

(Urteil 4A_396/2018 vom 29.08.2019)

(AWP)