Im konkreten Fall verlangte eine entlassene Arbeitnehmerin im Kanton Genf von ihrem früheren Arbeitgeber eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Die Frau hatte vor Gericht nicht geltend gemacht, dass sie vor Ablauf der Kündigungsfrist eine schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber eingereicht hatte.
Dies hätte sie jedoch tun müssen, wie das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts schreibt. Die durch einen Anwalt vertretene Frau hätte alle massgeblichen Tatsachen für den Anspruch auf eine Entschädigung vorlegen müssen.
Voraussetzungen beweisen
Bei Einsprachen gegen eine Entlassung ist es laut Bundesgericht die Sache des Arbeitnehmers die Voraussetzungen für einen Anspruch zu beweisen. Dazu gehöre auch der Umstand, dass er gültig und innert der Frist Einsprache erhoben hat.
Das Genfer Kantonsgericht hatte als Vorinstanz entschieden, der Beweis der Einsprache hätte von der Entlassenen nur erbracht werden müssen, wenn der Arbeitgeber dies bestritten hätte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. (Urteil 4A_412/2022 vom 11.5.2023)
(AWP)