Von Schuldenberatungsstellen, Konsumentenorganisationen und Medien werden immer wieder die Methoden der Inkassobüros an den Pranger gestellt. Im Auftrag des Parlaments hat der Bundesrat nun die Praktiken von Inkassounternehmen untersucht und geprüft, ob eine Regulierung notwendig ist.

"Es dürfte unbestritten sein, dass die Inkassoaufträge nicht in allen Fällen auf eine Art und Weise erfüllt werden, die den Erwartungen an ein ordnungsmässiges Inkasso entspricht. Hierzu gehören insbesondere die Ausübung übermässigen Drucks auf den Schuldner sowie die Geltendmachung von überhöhten Gebühren", heisst es im Bericht zuhanden des Parlaments.

In seiner Untersuchung kommt der Bundesrat jedoch zum Schluss, dass es gegen die meisten Unannehmlichkeiten bereits Gesetzesbestimmungen gibt. So etwa bei der "heiklen Frage, ob und in welchem Umfang die Inkassokosten vom Schuldner zu übernehmen sind".

Diese Rechtsfrage könne vom Obligationenrecht beantwortet werden. Zuständig seien die Gerichte. Insbesondere ein Verbot, die Verwaltungsgebühren von Inkassounternehmen auf die Schuldner zu überwälzen, will der Bundesrat nicht.

Andere kritisierte Methoden könnten mit dem geltenden Straf- und Datenschutzrecht beanstandet werden. "So ist insbesondere das Ausüben übermässigen Drucks dort, wo die Grenze zur Nötigung überschritten wird, schon heute strafbar."

Eine umfassende Regulierung mit Bewilligungsverfahren und verbindlichen Sorgfaltspflichten müsste wegen der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit nicht "leichthin vorgenommen werden", warnt der Bundesrat. Dies wäre angesichts der bestehenden Mittel nicht verhältnismässig.

MÖGLICHE ERGÄNZUNG DES UWG

Allerdings öffnet die Regierung ein Türchen: Eine Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wäre seiner Meinung nach möglich, um Schuldner besser zu stellen ohne Inkassounternehmen übermässig zu belasten. So wäre laut Bundesrat im UWG ein neuer Tatbestand denkbar, der spezifisch für Inkassounternehmen gilt.

Damit würden allen Personen, die im Inkasso tätig sind, bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt: Etwa die Pflicht, den geltend gemachten Betrag zu spezifizieren und zu begründen. Weiter könnte festgehalten werden, dass keine täuschenden oder irreführenden Angaben über die eigenen rechtlichen Möglichkeiten gemacht werden dürfen. Jedes drohende oder sonst wie unangemessene Verhalten gegenüber dem Schuldner könnte verboten werden.

Im Parlament beschäftigt das Thema Inkasso die Räte immer wieder. Im vergangenen Herbst hatte der Nationalrat einer Motion zugestimmt, wonach die Schuldner künftig sämtliche Inkassokosten tragen sollen. Der Ständerat muss als nächstes über die Motion befinden.

Auf der anderen Seite haben National-und Ständerat im Winter beschlossen, dass ungerechtfertigte Betreibungen geheim bleiben können. Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mit einem Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch nicht mehr im Auszug erscheinen, ausser der Gläubiger reagiert innert einer gesetzten Frist.

(AWP)