Die zusätzlichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung wie etwa die Schliessung von Gaststätten hätten harte Konsequenzen, sagte Wirtschaftsminister Guy Parmelin am Freitag vor den Medien in Bern. Zudem führe die globale gesundheitliche Lage dazu, dass sich das wirtschaftliche Geschehen auch in anderen Branchen verlangsame.

Bei der Kurzarbeit verlängerte der Bundesrat darum den Krisenmodus erneut. Der Bundesrat dehnte das sogenannte summarische Verfahren für Entschädigungen bis Ende März 2021 aus.

Mit der Änderung der Covid-Verordnung per Anfang 2021 müssen Mehrstunden, die sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, auch weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

Mit der Fortführung des Regimes will der Bundesrat die Arbeitslosenkassen und die Unternehmen weiterhin entlasten. Die Arbeitslosenkassen könnten schneller über die Anträge für Kurzarbeitsentschädigung von Unternehmen entscheiden, hiess es. Dies trage zur Sicherung der Liquidität der Firmen bei.

Das Parlament hatte sich ebenfalls am Freitag auf eine Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung geeinigt. Ein zusätzlicher Artikel im Covid-19-Gesetz sieht vor, dass Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken zu 100 Prozent entschädigt werden. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Die Regel gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist ebenfalls bis Ende März 2021 befristet.

Weitere Ausdehnung der Kurzarbeit

Daneben plant die Landesregierung weitere Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit. Vorgesehen sind etwa die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und auch Lernende.

Der Bundesrat will am 20. Januar 2021 über eine weitere Anpassung der Verordnung formell entscheiden. Diese erfolgt im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen werde durch den späteren formellen Beschluss aber nicht verzögert, schrieb der Bundesrat.

Prüfung neuer Wirtschaftshilfen

Parmelin schloss weitere Wirtschaftshilfen am Freitag vor den Medien nicht aus. "Wir müssen die Entwicklung im Auge behalten und vielleicht andere Mittel in Anspruch nehmen", sagte er. Dafür brauche es allerdings eine Rechtsgrundlage. An dem Thema werde in den kommenden Tagen und Wochen gearbeitet.

Konkret sind laut Mitteilung mehrere Departemente daran, mit den Kantonen Varianten von Abfederungsmöglichkeiten für finanzielle Ausfälle von Unternehmen und selbstständig Erwerbenden auszuarbeiten. Parmelin unterstrich, dass die Hilfen, die es bereits gebe, in Kraft bleiben würden. Der Bundesrat nannte neben der Kurzarbeit auch den Corona-Erwerbsersatz, Covid-Hilfen sowie die Härtefallregelungen.

Lockerungen für Härtefälle

Bei den Härtefällen vollzog der Bundesrat am Freitag die Gesetzesänderungen des Parlaments und passte die entsprechenden Verordnungen an. Insbesondere werden bei den kantonalen Härtefallmassnahmen die Umsatzschwelle für einen Anspruch auf Härtefallhilfe von 100'000 auf 50'000 Franken gesenkt.

Beim Erwerbsersatz sinkt die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent. Neu sind zudem mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also etwa eine Härtefallhilfe sowie gleichzeitig eine Kulturunterstützung.

Unternehmen in Härtefällen stehen total 2,5 Milliarden Franken zur Verfügung. Die ersten drei Tranchen des Härtefallprogramms im Umfang von insgesamt 1,75 Milliarden genügen nach Auffassung des Bundesrates im Moment. Er beauftragte dennoch das Finanzdepartement damit, mit den Kantonen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Härtefallmassnahmen gelockert werden müssen.

(AWP)