Noch im Dezember hatte es anders getönt: Der Bundesrat arbeite an einem dringlichen Gesetz zur Verhinderung eines Gasengpasses im Winter 2023/2024, hiess es damals. Geplant war, dass die Bestimmungen ab 1. Juli 2023 gelten.

Am Mittwoch machte der Bundesrat nun einen Rückzieher: Die Vor- und Nachteile einer dringlichen Gesetzesregelung und einer weiteren Verlängerung der bestehenden Verordnung seien gegeneinander abgewogen worden. Im Ergebnis habe sich gezeigt, "dass eine Verlängerung der Verordnung, falls dies aufgrund der Versorgungslage angezeigt ist, effizienter und vorteilhafter ist".

Ende April 2023 wird der Bundesrat nach eigenen Angaben die neuen Anforderungen an das auszuarbeitende ordentliche Gasversorgungsgesetz festlegen. Die Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung gilt bis Ende September 2024. Diese kann bei Bedarf verlängert werden, bis ein allfälliges Gesetz in Kraft tritt.

Ordentliches Gesetz geplant

Die Betreiber der Schweizer Gastransportnetze - die fünf Regionalgesellschaften - sind seit vergangenem Frühjahr verpflichtet, eine Wintergasreserve anzulegen. Die Reserve soll mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs betragen. Diese Notfallreserve entspricht rund sechs Terawattstunden.

Ende April 2023 wird der Bundesrat in einer Aussprache die neuen Anforderungen an das auszuarbeitende Gasversorgungsgesetz (GasVG) festlegen. Dabei werden auch die Erfahrungen aus den Massnahmen im Winter 2022/23 einfliessen. Die Gasversorgungssicherheit wird laut dem Bundesrat im kommenden Winter voraussichtlich noch kritischer sein als im abgelaufenen Winter.

Noch nicht geregelt ist der vom Bundesrat gewünschte Zugang des Bundesamts für Energie (BFE) zu versorgungsrelevanten Daten aus dem Gas- und Strombereich. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) werde dazu eine andere rechtliche Lösung vorschlagen, hiess es. Ziel ist es, dass die Öffentlichkeit über die Entwicklung der Lage informiert werden kann.

Aus dem Ausland abhängig

Im Gegensatz zum Strommarkt gibt es im Schweizer Gasmarkt weder eine Netzgesellschaft noch eine Regulierungsbehörde. Dies erschwere das Ergreifen von Massnahmen zur Bewältigung von Mangellagen und auch die Regelung zum Tragen und Überwälzen der Kosten, stellte das BFE kürzlich fest.

Die Schweiz bezieht Gas fast vollständig aus dem Ausland und hat keine eigenen saisonalen Speicher. Müsste Gas sofort bezogen werden, käme die in ausländischen Speichern gehaltene Reserve zum Zug. Auch die EU verpflichtete Mitgliedstaaten ohne eigene Gasspeicher, 15 Prozent ihres Jahresverbrauchs in anderen EU-Staaten einzulagern.

(AWP)