Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf abgewiesen. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Entscheid hervor.

In den Jahren 2014 und 2015 hatten die französischen Justizbehörden Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Sie erfolgten im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Finanzierung von Sarkozys Wahlkampfs im Jahr 2007 durch das libysche Regime von Muammar al-Gaddafi.

Im März 2015 durchsuchte die Genfer Staatsanwaltschaft das Haus des französisch-algerischen Geschäftsmanns Alexandre Djouhri. Im September 2021 ordnete sie an, die Kopien einer Reihe beschlagnahmter Dokumente an Paris zu übermitteln. Der Geschäftsmann ficht diese Verfügung vor dem Bundesstrafgericht an - ohne Erfolg.

Sorgfaltspflicht und Vollständigkeit

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hat das Bundesstrafgericht abgewiesen.

Die Richter in Bellinzona führten aus, dass die angefragten Behörden im Rahmen der Rechtshilfe mit Sorgfalt vorgehen müssten. Die beschlagnahmten Dokumente seien vollständig zu übermitteln, damit die französischen Ermittler nicht nur das Bekannte feststellen, sondern gegebenenfalls neue Tatsachen aufdecken könnten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Letzte Woche beantragte die französische Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen Sarkozy und zwölf weitere Angeklagte, um über den Verdacht der libyschen Finanzierung des Wahlkampfs 2007 zu urteilen. Unter den Angeklagten befindet sich auch Alexandre Djouhri. (Beschluss RR.2021.223 vom 15.3.2023)

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(AWP)