Der Fall geht ins Jahr 2005 zurück, als die Oberstaatsanwaltschaft Sisli in Istanbul die Schweiz rechtshilfeweise um Bankunterlagen zu diversen Konten bei Banken mit Sitz in der Schweiz ersuchte. Hintergrund war ein Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten.
Gut zwei Jahre später beantragte die türkische Staatsanwaltschaft die Sperrung eines Kontos und 2015 schliesslich die Herausgabe des entsprechenden Guthabens. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hervor.
Die Kontoinhaberin konnte sich nun erfolgreich gegen die Herausgabe der Gelder wehren, so dass die entsprechende Verfügung der mit dem Fall beauftragten Bundesanwaltschaft (BA) aufgehoben ist. Der Weg zum aktuellen Urteil war jedoch lang.
Das Bundesstrafgericht befasste sich drei Mal mit dem Fall. Vor dem aktuellen Entscheid hatte auch das Bundesgericht über die Causa zu befinden. Die Hauptproblematik des Falls liegt darin, dass die von der Einziehung und Herausgabe betroffene Kontoinhaberin im türkischen Strafverfahren nicht als Partei anerkannt wurde.
Sie konnte somit ihre Rechte als Betroffene nicht wahrnehmen, insbesondere wurde ihr damit das rechtliche Gehört verwehrt. Wie aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor geht, weigerten sich die türkischen Behörden sogar, ihr das Einziehungsurteil zuzustellen.
Auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bestätigte, dass die Kontoinhaberin nicht die Möglichkeit hatte, am türkischen Verfahren teilzunehmen. Das Bundesamt für Justiz und die BA hatten dennoch die Herausgabe des Guthabens beantragt. (Entscheid RR.2018.348 vom 15.10.2019)
mk
(AWP)