Inhaberaktien sind anonym und leicht übertragbar. Deshalb können sie für Steuerhinterziehung und Geldwäscherei missbraucht werden. Bereits 2005 hatte der Bundesrat erfolglos vorgeschlagen, sie abzuschaffen. Nun musste die Politik handeln, weil eine ungenügende Note des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) der OECD drohte.

Inhaberaktien sind künftig nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. 18 Monate nach Inkrafttreten, am 1. Mai 2021, werden unzulässige Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt.

Das Gesetz sieht auch ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, am 1. November 2024, nichtig.

Die Referendumsfrist gegen das Gesetz läuft am 10. Oktober aus. Bisher zeichnet sich kein Referendum ab.

(AWP)