So muss die Nutzung der dafür nötigen Smartphone-Applikation auf Freiwilligkeit beruhen, schreibt die Nek in einer Stellungnahme, über welche am Freitag auch Radio SRF berichtete. Mit der Applikation werden deren Nutzerinnen und Nutzer darüber informiert, wenn sie Kontakt mit einer Person hatten, die mit dem Coronavirus infiziert ist. Der Person mit der Applikation soll mitgeteilt werden, dass sie sich dem Risiko einer möglichen Ansteckung ausgesetzt hat. So soll die Übertragungskette unterbrochen werden.
Die Nutzerinnen und Nutzer sollen sich nicht nur freiwillig für die Verwendung der Applikation entschieden und dieser ohne "äusseren Druck" zugestimmt haben müssen, sie müssen auch über die Verwendung der Daten umfassend informiert worden sein. Angesichts der Verhältnismässigkeit sei zudem nur eine Anwendung denkbar, welche die Kontakte in anonymisierter Form aufzeichne, schreibt die Nek. Nicht zulässig sei es, wenn eine infizierte Person mit Echtzeitdaten lokalisiert würde.
Das digitale Contact Tracing berühre zwar wichtige Interessen und Rechtsgüter des Individuums, namentlich dessen Privatsphäre, schreibt die Nek. Deswegen seien die genannten Bedingungen strikt einzuhalten. Die Methode könne aber auf der anderen Seite auch zur Wahrung individueller Rechtsgüter des Individuums beitragen - zum Beispiel, wenn die Massnahme die Bewegungsfreiheit wieder öffne oder die Bevölkerung wieder oder weiterhin zur Arbeit gehen könne.
Die Massnahme müsse aber zeitlich begrenzt werden und es müsse eine genügende Aufsicht geben. Zudem müssen die Bevölkerung jederzeit transparent, umfassend und regelmässig über die Ziele, die Funktionsweise, den Nutzen und die Grenzen des digitalen Contact Tracing informiert werden. Das Ganze soll auch international koordiniert werden und nur als Teil einer breit angelegten Strategie zur Bekämpfung der Pandemie in Betracht kommen.
Die NEK hat sich im Auftrag des Departements des Innern mit der Frage befasst.
(AWP)