Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden, das SEM habe in diesem Fall nicht ausreichend Abklärungen gemacht und deshalb gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen.

So hatte das Staatssekretariat der Swiss vor der Verfügung vom Dezember 2018 zwar die Möglichkeit gegeben, zu ursprünglich 52 beförderten Personen mit unzureichenden Dokumenten Stellung zu nehmen. Das Luftfahrtunternehmen reichte Unterlagen ein, die belegen sollten, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Das SEM führte dazu aus, bei drei Passagieren habe es keine Verletzung der Sorgfaltspflichten gegeben und verfügte im gleichen Zug die Sanktion, die 4000 Franken pro beförderte Person beträgt.

Mitwirkung aufzeigen

Damit ist das SEM gemäss Bundesverwaltungsgericht etwas vorschnell vorgegangen. Das Gericht führt aus, dass die Swiss in einem Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden eine Mitwirkungspflicht treffe. Es sei jedoch Aufgabe der Behörde, aufzuzeigen, worin die korrekte Erfüllung dieser Pflicht besteht.

Die Swiss habe mit dem Einreichen der Unterlagen aufgezeigt, dass sie den Willen habe, zur Klärung des Falls beizutragen. Die Behörde hätte deshalb in einem weiteren Schritt die gewünschten Ergänzungen einfordern können.

Dies wäre aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts prozessökonomisch unbedenklich und verhältnismässig gewesen. Das Gericht hat den Fall deshalb an das SEM zurückgewiesen.

Die Verfügung des SEM basiert auf einer Bestimmung des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, damit nur Personen in den Schengen-Raum oder in die internationale Transitzone der Flughäfen befördert werden, die über erforderliche Reisedokumente, Visa und dergleichen verfügen. Kommen Flugunternehmen ihren diesbezüglichen Sorgfaltspflichten nicht nach, können sie sanktioniert werden.

Das SEM hatte die Swiss im November 2016 und Januar 2018 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass aus den Destinationen Boston, Los Angeles, Miami, San Francisco und São Paulo überdurchschnittlich viele Personen ohne ausreichende Dokumente transportiert worden seien.

Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, hat das Staatssekretariat damals klargemacht, dass es bei wiederholter Sorgfaltspflichtverletzung eine Sanktion in Erwägung ziehen werde. (Urteil A-597/2019 vom 27.01.2020)

(AWP)