Im konkreten Fall klagt ein Apotheker gegen zwei Mitbewerber, die Produkte über die Internetplattform Amazon vertreiben. Daher will der BGH zudem vom EuGH wissen, ob es sich bei den dabei erhobenen Details wie Lieferadresse und Art der apothekenpflichtigen - nicht aber verschreibungspflichtigen - Medikamente um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO handelt. Nicht zwingend müsse der Besteller der Präparate auch der Patient oder Konsument sein, machte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Verkündung deutlich./kre/DP/mis

(AWP)