Die Bundesanwaltschaft legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung vom Bundesstrafgericht vom Februar 2018 ein. Angeklagt war ein Kadermitglied einer Tochterfirma der Schulthess Group.

Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festgehalten, die Verfügung der Vorinstanz verstosse zwar gegen Bundesrecht. Eigentlich hätte das Bundesstrafgericht nämlich prüfen müssen, ob der Angeklagte den Straftatbestand des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Insider erfüllte oder nicht. Je nachdem hätte es demnach zu einem Frei- oder Schuldspruch kommen müssen.

Indem das Bundesstrafgericht kein Urteil fällte, trat die Verfolgungsverjährung ein, welche in diesem Fall sieben Jahre betrug. Auch wenn die Einstellungsverfügung nicht korrekt gewesen sei, ändert dies gemäss Bundesgericht nichts an der Verjährung. Die Lausanner Richter gehen davon aus, dass die Verjährung auch so eingetreten wäre. Die Anklageschrift hatte nämlich durch die Bundesanwaltschaft korrigiert werden müssen.

Die Bundesanwaltschaft warf dem damaligen Kadermitglied vor, durch seine berufliche Tätigkeit von den Fusionsplänen erfahren zu haben. Auf der Basis dieses Wissens soll er für sich und seine Ehefrau Aktien gekauft und durch die spätere Wertsteigerung einen Gewinn von rund 140'000 Franken erzielt haben.

Ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld willigte der Mann an der Hauptverhandlung im Februar 2018 ein, eine moralische Wiedergutmachung von 66'000 Franken an gemeinnützige Organisationen zu zahlen. (Urteil 6B_479/2018 vom 19.07.2019)

(AWP)