Beide Räte haben am Mittwoch dem Antrag der Einigungskonferenz zur Modernisierung des Zivilprozessrechts zugestimmt. Sie räumten damit die letzten Differenzen aus.

Offen waren zuletzt noch 13 Punkte - viele betrafen untergeordnete Fragen. Bei den Regeln für das Einbringen neuer Beweise schlossen die Räte einen Kompromiss, der gegenüber heute eine Lockerung bringt.

Der Ständerat nahm den Antrag der Einigungskonferenz mit 36 zu 0 Stimmen an, der Nationalrat mit 160 zu 0 Stimmen bei 23 Enthaltungen. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.

Tiefere Hürden für vorsorgliche Massnahmen

Über die Hauptpunkte der Reform hatten sich die Räte schon früher geeinigt. Einer davon sorgte wegen seiner Bedeutung für die Medienfreiheit für Schlagzeilen.

Heute kann ein Gericht einen Medienbericht stoppen, wenn dieser für die gesuchstellende Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann. Dies darf aber nur angeordnet werden, wenn kein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Künftig reicht künftig neben den anderen Kriterien ein "schwerer Nachteil" als Rechtfertigung, damit eine superprovisorische Verfügung erlassen wird.

Grössere Änderungen gibt es auch in zwei weiteren Punkten: Neu sollen in Zivilverfahren Zeuginnen und Zeugen über Video angehört werden können, sofern dem alle Parteien zustimmen. Während der Corona-Pandemie habe man positive Erfahrungen mit dieser Form der Befragungen gemacht, lautete der Tenor im Parlament.

Prozesse auf Englisch

Ausserdem können Verhandlungen zu Handelsstreitigkeiten in einem internationalen Kontext auf Englisch oder in einer anderen Landessprache als der am Verhandlungsort üblichen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der betreffende Kanton dies zulässt.

Mit der Reform der Zivilprozessordnung sollen nach dem Willen des Bundesrats Private und Unternehmen einen leichteren Zugang zu Gerichten erhalten. Ein oft gehörtes Stichwort in den Ratsdebatten war "Laienfreundlichkeit". Unter anderem wird dafür das Prozesskostenrecht angepasst.

(AWP)