Im Oktober 2015 hatte die Wettbewerbskommission (Weko) vier Händler gebüsst. Die Sanktionen lagen zwischen 10'000 und 320'000 Franken. Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass das verbotene Kartell nur während einiger Tage bestanden hatte.

Die Vereinbarung "Repo 2013" betraf pauschale Rabatte und Abzüge für verschiedene Käuferschichten der Marken VW, Skoda, Audi und Seat. Sie war der Weko vom Importeur Amag selbst im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens gemeldet worden.

Ungenügende Begründung

In seinen drei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die Notwendigkeit der Massnahmen bezüglich der Absprache "Repo 2013" sei von der Weko nicht ausreichend begründet worden.

Es sei erwiesen, dass das Kartell aufgegeben und in der Folge nicht wieder in Kraft gesetzt worden sei. Unter diesen Umständen ist das von der Weko ausgesprochene Verbot nicht verhältnismässig und müsse aufgehoben werden.

Dagegen sind die St. Galler Richter der Ansicht, dass die Höhe der Sanktionen innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz liegt. Auch die kurze Dauer des Kartells ändere nichts an der Tatsache, dass solche Absprachen das Funktionieren des Wettbewerbs gefährdeten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteile B-7756, 7834 und 7920/2015 vom 16.8.2022)

(AWP)