Der Mann verlangte, dass ihm seine 299 Unzen Gold ausgehändigt werden. Die Bank weigerte sich, weil der Mann die korrekte Versteuerung des Goldes nicht schriftlich bestätigen wollte. Nun muss das Aargauer Obergericht als Vorinstanz prüfen, ob sich die UBS mit der Herausgabe der rund 8,4 Kilogramm Gold nach deutschem Recht strafbar machen würde. Der Deutsche investierte in den Jahren 2003 und 2007 drei Mal in ein Edelmetallkonto der UBS. Im Januar 2014 wollte er seine Goldunzen abholen. Sie hatten damals einen Wert von rund 330'000 Franken.

Weil der Mann das Offenlegungsformular für die korrekte Versteuerung nicht unterzeichnen wollte, kündigte die Bank die Geschäftsbeziehung auf Ende März 2014. Der Kunde hatte nichts dagegen. Nach wie vor verlangte er jedoch die Herausgabe des Goldes. Eine Überweisung an ein anderes Finanzinstitut schlug er aus.

Im Februar 2019 entschied das Aargauer Obergericht den Streit im Sinne der UBS. Es kam zum Schluss, die Bank habe auf der Basis des Geldwäschereigesetzes dafür zu sorgen, dass die Papierspur nicht verwischt werde. Dies bedeutet, es muss aufgrund von Unterlagen nachvollziehbar bleiben, woher die Werte stammen und wohin sie gehen.

Das Obergericht stufte die Herausgabe zudem als sittenwidrig ein, da sie gegen aufsichtsrechtliche Normen verstossen würde, die der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dienten.

Deutsches Recht mitentscheidend

Das Bundesgericht sieht die Sache etwas anders und hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil den Entscheid des Aargauer Obergerichts aufgehoben. Gemäss den Lausanner Richtern ist im vorliegenden Fall nicht von einer zweifelhaften Geschäftsbeziehung auszugehen. Mit der physischen Auslieferung des Goldes werde somit nicht das Geldwäschereigesetz verletzt. Deshalb bestehe auch keine Pflicht, die Spur der Transaktion zu bewahren.

Allerdings stellt sich für das Bundesgericht die Frage, ob mit der Aushändigung der Unzen deutsches Recht verletzt würde. Dadurch könnte als Folge ein Verstoss gegen schweizerische Aufsichtsnormen gemäss dem Bankengesetz vorliegen.

Das Aargauer Obergericht muss nun insbesondere prüfen, ob die Aushändigung des Goldes als strafrechtlich relevante Beihilfe zu einem Steuerdelikt nach deutschem Recht zu qualifizieren wäre. Das Bundesgericht will vermeiden, dass Banken jedes entfernte Risiko einer eigenen Sanktionierung auf einen ausländischen Kunden abwälzen können, wie aus dem Urteil hervor geht.

Selbst bei einem möglichen Risiko einer Strafverfolgung der Bank im Ausland, dürfe nicht ohne eine länderspezifische Prüfung geschlossen werden, dem deutschen Kunden sei zuzumuten, seine Vermögenswerte steuerlich offen zu legen und eine allfällig notwendige Steuerbereinigung vorzunehmen. Die Interessen des Kunden und der Bank seien gegeneinander abzuwägen.

(AWP)