Die Steuererklärungen sind wieder zugestellt worden. Die wenigsten freuen sich darauf, dieses umfangreiche Dokument auszufüllen. Etwas komplizierter wird es zudem für jene, die Aktien besitzen. Denn diese müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Allerdings: Eine Hexerei ist auch dies nicht, und im folgenden finden sich - am Beispiel des Kantons Zürich - die wichtigsten Antworten zu diesem Thema.

Kapitalgewinnsteuer

Wer privat Aktien-Trading betreibt, muss die Gewinne aus dem Handel nicht versteuern. Steuerbar sind die Erträge nur für gewerbsmässige Aktienhändler.

Wer Privatanleger ist und wer schon als gewerbsmässiger Händler gilt, ist nicht immer einfach zu unterscheiden. Wer als Privatanleger mit sehr hohen Summen handelt und mit seinen privaten Aktiengeschäften hohe Erträge einfährt, muss unter Umständen damit rechnen, Kapitalgewinnsteuer zahlen zu müssen.

Die Steuerämter haben in diesem Punkt einen gewissen Ermessensspielraum. Es gibt eine Reihe von Faustregeln, an die sich Steuerämter halten. Beispielsweise sollten die Kapitalgewinne nicht mehr als die Hälfte des Reineinkommens von Steuerpflichtigen ausmachen. Anders formuliert: Wer mit dem Aktienhandel im eigentlichen Sinn einen Teil des Lebensunterhaltes bestreitet, dürfte zur Kasse gebeten werden. Man gilt dann als gewerbsmässiger Händler.

Aktien aufführen

Die Steuerämter wollen nichtsdestotrotz auch bei Privatanlegern wissen, welche Aktien sie besitzen. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung müssen alle Aktienpakete aufgelistet werden, die am 31. Dezember gehalten werden, und zwar mit der Valorennummer. Der Wert der Aktien per Ende Jahr muss angegeben werden, weil sie als Teil des Vermögens gelten. Auch ausserbörslich gehandelte und nicht-kotierte Aktien müssen aufgeführt werden.

Wichtig in der Tabelle der Vermögenswerte sind Kauf- und Verkaufsdaten von Aktien. Für Day-Trader und Anleger, die viel handeln und viele Aktien besitzen, bedeutet die Steuererklärung damit einen gewissen Aufwand. Die Banken allerdings stellen in aller Regel mit den Steuerunterlagen nach dem Jahreswechsel eine Liste der Aktienkäufe und –verkäufe zu, was die Arbeit deutlich erleichtert. Auch der Steuerwert ist in solchen Dokumenten angegeben. Ansonsten bietet die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) eine Übersicht über die Kurswerte von Aktien per 31. Dezember (www.estv.admin.ch).

Wer unter dem Jahr Aktien verkauft hat, muss diese ebenfalls angeben. Für die Steuererklärung irrelevant sind nur Wertpapiere, die schon in einem früheren Steuerjahr abgestossen wurden.

Dividenden

Wer während des Jahres eine Dividende bezogen hat, muss diese aufführen, denn das Steueramt betrachtet dies als Teil der Einnahmen. Somit sind sie auch steuerpflichtig. In der Kolonne Bruttoertrag müssen die Dividenden angegeben werden.

Wenn bei der Auszahlung der Dividende 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen wurden, profitieren die Steuerpflichtigen: Die Verrechnungssteuer wird zurückerstattet. Es gibt aber auch Gesellschaften, die Dividenden aus Kapitalreserven auszahlen. Dort erfolgt die Ausschüttung steuerfrei und es gibt keine Verrechnungssteuer, die zurückverlangt werden kann.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis in der Online-Steuererklärung (Screenshot).

Wer sich das Leben zusätzlich etwas leichter machen will, füllt die Steuererklärung elektronisch aus. Verrechnungssteueransprüche werden automatisch ausgerechnet. Ausserdem werden die Angaben für die nächste Steuererklärung gespeichert - gut für all jene, die vorhaben, ihre Aktien eine Weile zu behalten.

Anlagefonds und ETF

Fonds müssen wie Aktien angegeben werden und mit der Valorennummer eindeutig gekennzeichnet sein. Ausschüttende Fonds bringen Dividendeneinnahmen, die deklariert werden müssen. Thesaurierende Fonds legen solche Erträge gleich wieder an.

Ausgeschüttete wie thesaurierte Kapitalgewinne sind steuerfrei, wenn sie sich im Privatvermögen befinden. Der Steuerwert muss aber wie bei Aktien angegeben werden, normalerweise stellen Banken und Fondsgesellschaften den Steuerpflichtigen dazu eine Auflistung zu. Ansonsten gilt für die so genannten kollektiven Kapitalanlagen eine Liste der steuerbaren Werte, erstellt von der EStV.

Ausländische Aktien

Ausländische Aktien und Dividenden aus ausländischen Titeln gehören ebenfalls in die Schweizer Steuererklärung. Bei Dividenden behalten andere Staaten (ausser dem Vereinigten Königreich und Australien) eine Quellensteuer ein. In den USA beträgt diese bis zu 30 Prozent. Speziell wegen des Steuerrückbehalts der USA existiert in der Steuererklärung das Formular DA-1.

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Auch bei anderen Ländern sind Rückforderungen möglich. Bei Doppelbesteuerungsabkommen können in der Regel 15 Prozent der Quellensteuer auf die Schweizer Einkommenssteuer angerechnet werden. Die Rückforderung der Quellensteuer ist mit einigem Aufwand verbunden: Es lohnt sich also nur, wenn hohe Beträge als Dividende ausbezahlt werden. Die EStV hält ein entsprechendes Formular bereit.