Streitgegenstand waren vorliegend die Beiträge für das Jahr 2014. Die Kasse verfügte im Jahr 2019, dass die Fahrer von UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. ausüben. Zum gleichen Schluss kam es bei den UberPop-Fahrern von Rasier Operations B.V..

Das Bundesgericht bestätigt in am Mittwoch publizierten Urteilen die unselbständige Tätigkeit. Betriebsstätte der beiden Gesellschaften sei die Anlaufstelle der Fahrer an der Adresse der Uber Switzerland GmbH in Zürich (Greenlight Center). Sie hätten die Verfügungsmacht über die dortigen Anlagen gehabt. Für die Uber B.V. gelte dies noch heute.

Die unselbständige Erwerbstätigkeit ergibt sich laut Bundesgericht aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Fahrern und den Gesellschaften. So könnten die Firmen den Fahrern weitreichende Weisungen erteilen.

Die Einhaltung werde über die App kontrolliert. Weiter bestehe in wesentlichen Bereichen ein Unterordnungsverhältnis der Fahrer. Und schliesslich trügen diese praktisch kein wirtschaftliches Risiko.

App angepasst

Wie die Uber-Mediensprecherin Luisa Elster am Mittwoch gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte, seien die Sozialleistungen bereits bezahlt worden. Es seien verschiedene Änderungen bei der App vorgenommen worden, so dass nicht mehr das gleiche Betriebsmodell verwendet werde.

Die seit Juli 2020 vorgenommenen Modifikationen betreffen beispielsweise die Wahlfreiheit, die Flexibilität und die Autonomie der Fahrer. Damit sollen die Fahrer als selbständige Unternehmer agieren können. Für die Jahre dazwischen sind die AHV-Beiträge noch offen.

In einem Urteil vom März 2021 hat das Bundesgericht bestätigt, dass eben nicht die Uber Switzerland GmbH für die Fahrer beitragspflichtig ist. In einem Fall aus dem Kanton Genf kamen die Bundesrichter zum Schluss, die Beziehung der in Genf tätigen Uber-Fahrer zu Uber B.V. könne als Arbeitsverhältnis betrachtet werden.

(Urteile 9C_70,71,75,76/2022 vom 16.2.2023)

(AWP)