Die Vorwürfe der eidgenössischen Wettbewerbskommission (Weko) richten sich gegen die Vorgängerfirma Telekurs. Sie gehen auf die Jahre 2005 und 2006 zurück, noch vor der Fusion mit der SWX Group, aus der 2008 schliesslich die SIX Group entstand. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Involviert waren die Unternehmen Telekurs Card Solutions und Telekurs Multipay, die in der SIX Payment Services zusammengefasst wurden. Diese Tochtergesellschaft der SIX Group wurde ihrerseits 2018 an die französische Worldline-Gruppe verkauft. Worldline wird die Busse von sieben Millionen Franken bezahlen müssen.

Die Sanktion fusst auf einem Wandel, den der Markt für Kartenzahlungen Mitte der 2000er erlebte. Die Einführung neuer Sicherheitsmerkmale für die Karten zwang die Händler, sich mit neuen Terminals auszustatten, um ihre Haftung im Falle eines Missbrauchs auszuschliessen.

Neue Verträge

Um den Währungsumtausch zu fördern, boten die Anbieter von Kredit- und Debitkarten den Händlern an, Zusatzverträge abzuschliessen. Diese enthielten Sonderkonditionen, mit denen die von den Kartenausstellern erhobenen Gebühren gesenkt werden konnten.

Anfang 2005 brachte Telekurs Terminals auf den Markt, die nicht nur mit den neuesten Sicherheitssystemen arbeiten konnten. Sie nahmen auch direkte Währungsumrechnungen (DCC) vor. Dies ermöglicht dem Kunden im Ausland zu wählen, ob er mit der lokalen Währung oder mit der seines Landes bezahlen will.

Marktbeherrschende Stellung

Bei der Einführung der neuen Lesegeräte weigerte sich Telekurs, anderen Herstellern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Verbindung ihrer eigenen DCC-Geräte mit der Verarbeitungsplattform von Telekurs unerlässlich waren. Bis 2007 waren Einzelhändler deshalb gezwungen, die Terminals des Konzerns zu verwenden.

Wie ihre Kollegen in St. Gallen stellen auch die Richter in Lausanne fest, dass die ehemalige SIX-Tochter gegen das Kartellgesetz verstossen hat, indem sie ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchte. Alle Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen wurden abgewiesen, einschliesslich der Rüge zur Verfahrensdauer. (Urteil 2C_596/2019 vom 2.11.2022)

(AWP)