Gemäss geltendem Recht müssen Staaten beim Kauf von in der Schweiz hergestellten Rüstungsgütern eine Erklärung abgeben, diese nur mit Einwilligung der Eidgenossenschaft weiterzugeben. Die Waffen-Weitergabe an kriegführende Staaten ist nicht bewilligungsfähig.

Es sind derzeit mehrere Vorschläge für Änderungen des Kriegsmaterialgesetzes hängig:

"LEX UKRAINE": Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats (SIK-N) hat Ende Januar eine parlamentarische Initiative lanciert. Diese fordert eine "Lex Ukraine", also eine Ausnahmeregelung ausschliesslich mit Bezug auf den russischen Angriff auf die Ukraine. Die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates hat dem Vorschlag bisher nicht zugestimmt.

BEFRISTUNG VON ERKLÄRUNGEN: Nach der Nationalratskommission beschloss die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats (SIK-S) ihre eigene Initiative. Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für bestimmte Länder sollen demnach nur fünf Jahre lang gelten. Dazu gehören Deutschland, Frankreich, Italien oder auch die USA. Massgebend ist die Liste im Anhang der Kriegsmaterialverordnung. Die Zielländer müssen sich laut der Kommissionsinitiative verpflichten, das Material nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterzugeben. Unter anderem darf das Bestimmungsland nicht in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sein, es sei denn, es macht von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch. Diesen Vorschlag lehnte die Nationalratskommission ab.

DER KOMBINIERTE ANSATZ: Vor einem Monat einigten sich SP und FDP in der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats auf eine weitere parlamentarische Initiative, welche die Vorschläge aus der kleinen Kammer mit dem Grundsatz kombiniert, sich auf Beschlüsse der Vereinten Nationen zu stützen. Demnach könnte der Bundesrat im Einzelfall eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung ausnahmsweise auf fünf Jahre befristen. Nämlich dann, wenn das Bestimmungsland die Menschenrechte nicht schwerwiegend verletzt, keine Gefahr besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird, und wenn das Bestimmungsland nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Die Wiederausfuhr von Rüstungsgütern in einen kriegführenden Staat wäre jedoch möglich, wenn dieser von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht - und dies von der Uno-Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit respektive vom Uno-Sicherheitsrat festgestellt wird. Die Gesetzesänderung würde gemäss dem Vorschlag auch rückwirkend gelten. Über diesen Vorschlag hat die Ständeratskommission noch nicht befunden.

VERZICHT AUF WIEDERAUSFUHR-VERBOTE: In der vergangenen Frühjahrssession lehnte der Ständerat eine Motion von FDP-Präsident Thierry Burkart ab. Der Aargauer Ständerat hatte verlangt, dass auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn Rüstungsgüter an Staaten geliefert werden, die Schweizer Werten verpflichtet sind und die über ein mit der Schweiz vergleichbares Exportkontrollregime verfügen. Diese Motion ist vom Tisch.

LOCKERUNG: Ebenfalls in der Frühjahrssession sprach sich der Nationalrat dafür aus, die Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial durch Drittstaaten de facto nicht zu erleichtern. Aus einer Motion seiner Sicherheitspolitischen Kommission hiess er mit 98 zu 96 Stimmen nur einen Punkt gut: Der Bundesrat soll den Reexport von Kriegsmaterial ausnahmsweise bewilligen können, wenn der Uno-Sicherheitsrat einen Angriffskrieg verurteilt. In der Praxis dürfte dieser Beschluss aber nichts ändern. Diese Motion liegt nun bei der Ständeratskommission.

(AWP)