Die Kolumne «Gopfried Stutz» erschien zuerst im 

Swiss Life hat vergangene Woche angekündigt, den Umwandlungssatz in der Vollversicherung zu senken. Also bei jenem Modell, bei dem die Versicherung das Anlagerisiko alleine trägt und stets eine volle Deckung garantieren muss.

Nachdem sich Axa von dieser Vollversicherung verabschiedet hat, ist der Marktanteil von Swiss Life auf 45 Prozent gestiegen. Rund 350'000 Angestellte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) müssen eine Renteneinbusse von zwei bis vier Prozent in Kauf nehmen.

Wir werden im Schnitt alle älter, doch die Beiträge, die wir in die Pensionskasse einzahlen, die sogenannten Altersgutschriften, bleiben gleich. Da ist es nichts als logisch, dass die Renten gesenkt werden müssen.

Doch für Stirnrunzeln sorgt Folgendes: Swiss Life senkt den Umwandlungssatz auch auf dem obligatorischen Teil von 6,8 auf 6,5 Prozent, obschon der gesetzliche Mindestumwandlungssatz 6,8 Prozent beträgt. Wie ist das möglich?

Zur Illustration muss man sich das so vorstellen: Das gesamte individuelle Pensionskassenkapital befindet sich in zwei Töpfen. Im einen Topf liegt das Geld, das im Rahmen des gesetzlichen Minimums angespart wurde: das obligatorische Guthaben. Im zweiten Topf steckt das Geld, das über das gesetzliche Minimum hinaus angespart wurde: das überobligatorische Guthaben.

Diese Kapitalien werden mit unterschiedlichen Sätzen in eine Rente umgewandelt: Der obligatorische Teil muss, wie gesagt, mindestens zu einem Satz von 6,8 Prozent umgewandelt werden. Auf 100'000 Franken sind das 6800 Franken im Jahr. So will es das Gesetz.

Dafür darf die Vorsorgeeinrichtung frei bestimmen, zu welchem Satz das überobligatorische Guthaben umgewandelt wird. Dieser Satz ist viel tiefer, als es versicherungsmathematisch zu rechtfertigen ist. Das rührt daher, dass der obligatorische Satz von 6,8 Prozent eben viel zu hoch ist.

Betriebseigene Pensionskassen und teilweise auch autonome Sammelstiftungen wenden deshalb einen einheitlichen Umwandlungssatz an, der häufig zwischen fünf und sechs Prozent liegt. Sie müssen mit einer Schattenrechnung bloss sicherstellen, dass das Geld im obligatorischen Topf zu 6,8 Prozent in eine Rente umgewandelt wird.

Wenn Swiss Life auf dem obligatorischen Teil einen tieferen Umwandlungssatz anwendet als den gesetzlich vorgeschriebenen, wie es andere übrigens auch tun, so stiftet das erst mal Verwirrung. Mit einem Buebetrickli will Swiss Life die unliebsame Umverteilung von Arbeitnehmenden zu den Rentenbezügern reduzieren, versichert jedoch, die gesetzlichen Mindestleistungen dennoch einzuhalten. Um auf verständliche Art zu erklären, wie das geht, bräuchte ich mehr als diese Kolumne.

Langer Rede kurzer Sinn: Es ist eine weitere Etappe, die zeigt, wie das System der
zweiten Säule ad absurdum geführt und noch komplexer und intransparenter gemacht wird, als es bereits ist.