Die Änderungen im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind bereit für die Schlussabstimmungen. Wer Schulden angehäuft hat und den Berg aus eigener Kraft nicht abbauen kann, erhält einmal im Leben die Möglichkeit eines Schuldenschnitts. Gemeint sind Menschen mit derart hohen Schulden, dass kein Nachlassvertrag gelingen kann.
Alle verfügbaren Mittel abgeben
Das Sanierungskonkursverfahren sieht vor, dass Schuldner und Schuldnerinen während einer bestimmten Zeit alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und ihre Bemühungen um ein regelmässiges Einkommen belegen. Kommt er oder sie allen Pflichten nach, müssen die noch offenen Forderungen nicht beglichen werden.
Kritiker im Parlament wandten ein, dass bei diesem Verfahren Gläubiger zu kurz kommen könnten, namentlich Drittklassgläubiger, also Gläubiger ohne Privilegien. Das können zum Beispiel Detailhändler oder Handwerksbetriebe sein. Bekämen sie ihr Geld nicht, könnten sie ihrerseits in die Schuldenfalle geraten.
Umstritten war im Parlament die Zahl der Jahre, in denen ein Schuldner im Sanierungskonkursverfahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger und Gläubigerinnen abgeben muss. Beschlossen wurde schliesslich eine drei Jahre lang dauernde sogenannte Abschöpfungszeit.
Die Räte fügten aber als Zusatz bei, dass Gerichte diese Zeit auf vier Jahre verlängern können. Dies für den Fall, dass ein Schuldner seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann.
Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich zufällt, soll nachträglich zur Konkursmasse gezählt werden, nach dem Willen des Parlaments bis zu zwanzig Jahre lang. Gemeint sind zum Beispiel Erbschaften oder Lottogewinne. Zur Diskussion standen auch Fristen von fünf respektive zehn Jahren. Der Nationalrat hätte diese Möglichkeit anfänglich sogar zeitlich unbegrenzt offenhalten wollen.
Vereinfachte Nachlassverfahren
Sanierungsverfahren können abgebrochen werden, wenn die Verhältnisse sich ändern, etwa wenn Schuldnerinnen und Schuldner ihre Pflichten nicht erfüllen. Ein Grund kann auch sein, dass während des Verfahrens neue Schulden auftauchen, die eine neue dauernde Zahlungsunfähigkeit erwarten lassen.
Die Vorlage bringt neben der Schuldensanierung ein vereinfachtes Nachlassverfahren für natürliche Personen. Heute kommt ein sogenannter Nachlassvertrag nur zur Anwendung, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger zustimmt. Im neuen Verfahren soll eine Mehrheit der Gläubiger für das grüne Licht zum Verfahren ausreichen. Ein Gericht muss diesen Schritt für angemessen halten.
(AWP)
