WAS IST MIT DER SCHUTZKLAUSEL GEMEINT?

Die Schutzklausel ist ein Instrument, das im Vertrag über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU vereinbart worden ist. Es soll in Ausnahmefällen helfen, die Zuwanderung zu regulieren. Derzeit kann das Instrument aber nur aktiviert werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Mit dem neuen Vertragspaket soll die Schweiz die Schutzklausel auch eigenständig aktivieren können.

WAS IST DAS NEUE VERTRAGSPAKET?

Bern und Brüssel haben im Jahr 2024 neue bilaterale Abkommen ausgehandelt. Bestehende Abkommen sollen aktualisiert werden und neue geschlossen werden. Das Ganze wird auch Vertragspaket oder Bilaterale III genannt. Die Verträge sind derzeit nicht in Kraft. Dafür müssen noch die Parlamente in Bern und der EU zustimmen. In der Schweiz wird zudem davon ausgegangen, dass die Verträge auch der Stimmbevölkerung vorgelegt werden.

WAS IST NEU AN DER NEUEN SCHUTZKLAUSEL?

Neu kann die Schweiz eigenständig die Zuwanderung aus der EU einschränken, wenn sie auf ihrem Gebiet schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme feststellt. Auch wenn sich die EU gegen die Aktivierung der Schutzklausel ausspricht, kann sich Bern durchsetzen.

WANN WIRD DIE SCHUTZKLAUSEL AKTIVIERT?

Der Bundesrat muss die Aktivierung der Schutzklausel prüfen, wenn einer von vier Schwellenwerten überschritten wird. Es sind die Nettozuwanderung aus der EU, die Zahl der neuen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Zunahme der Arbeitslosigkeit oder die Sozialhilfequote. Wird einer dieser Werte landesweit überschritten, muss der Bundesrat handeln.

KANN DIE SCHUTZKLAUSEL AUCH SONST AKTIVIERT WERDEN?

Ja. Nebst den Schwellenwerten kann der Bundesrat auch Indikatoren einbeziehen, um die Aktivierung der Schutzklausel zu prüfen. Diese betreffen etwa die Zuwanderung, den Arbeitsmarkt, die soziale Sicherheit sowie weitere Bereiche wie unter anderem das Wohnungswesen oder den Verkehr, wie die Regierung schreibt. Konkret könne der Bundesrat handeln, wenn der Bestand an Leerwohnungen stark sinke oder Staustunden massiv zunehmen würden.

WIE WIRD DIE KLAUSEL AKTIVIERT?

Will die Schweiz zur Schutzklausel greifen, muss sie an den entsprechenden gemischten Ausschuss Schweiz-EU gelangen. Gibt es keine Einigung, kann sie sich ans Schiedsgericht wenden, und dieses untersucht, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Klausel gegeben sind. Ist das der Fall, kann die Schweiz die Personenfreizügigkeit einschränken. Führt das zu einem Ungleichgewicht, kann die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen treffen, aber nur im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr. Sie könnte zum Beispiel die Zuwanderung von Schweizerinnen und Schweizern begrenzen.

UND WENN ES KEINE EINIGUNG GIBT?

Die Schweiz kann auch ohne Zustimmung des Schiedsgerichts Schutzmassnahmen treffen. In diesem Fall könnte Brüssel ein Schiedsgerichtsverfahren eröffnen und Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Diese könnten neben dem Personenverkehr noch andere Binnenmarktabkommen betreffen. Ausgenommen wäre die Landwirtschaft.

WAS KÖNNTEN SCHUTZMASSNAHMEN DER SCHWEIZ SEIN?

Es gäbe verschiedene Möglichkeiten. Zum Beispiel könnte es vorübergehend Höchstzahlen für die Zuwanderung aus der EU geben, ähnlich wie es heute bei Drittstaaten der Fall ist. Weitere Möglichkeiten wären ein Inländervorrang bei Stellenbesetzungen, aber auch zeitlich beschränkte Aufenthaltsrechte für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die ihre Schweizer Arbeitsstelle verlieren oder die in die Schweiz kommen, um einen Job zu suchen. Solche Massnahmen könnten für die gesamte Schweiz oder einzelne Kantone vorgeschlagen werden.

mk/

(AWP)