Der vorsitzende Richter der Strafkammer eröffnete am Dienstagmorgen seinen Entscheid. Er begründete die Teileinstellung des Verfahrens damit, dass die Tochter des ehemaligen Präsidenten Usbekistans ihr Heimatland nicht verlassen darf. Die bald 54-Jährige verbüsst in ihrer Heimat eine Freiheitsstrafe bis im Dezember 2028.
Die Verjährungsfristen für die von der Bundesanwaltschaft angeklagten Delikte - Geldwäscherei, ungetreue Geschäftsbesorgung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation - laufen 2028 ab. Unter diesen Umständen kann laut Gericht vor Ablauf der Verjährungsfrist kein Urteil gefällt werden.
Die Richter wiesen bei der Verlesung des Einstellungsentscheids darauf hin, dass sie alle Schritte unternommen hätten, um das Erscheinen der Angeklagten in der Schweiz sicherzustellen.
So reiste das Gericht im August 2024 nach Usbekistan, um sich vor Ort mit dem Obersten Gerichtshof des Landes zu treffen und über eine mögliche Teilnahme Karimowas an der Verhandlung zu beraten - jedoch ohne Erfolg. Im Januar 2026 lehnte der usbekische Gerichtshof die Anfrage definitiv ab.
International gesucht
Auch gegen den Mitangeklagten von Karimowa, den die Bundesanwaltschaft als ihre rechte Hand beziehungsweise als Strohmann bezeichnet, wurde das Verfahren eingestellt. Die Richter befanden, dass auch in diesem Fall ein sogenanntes Verfahrenshindernis vorliege, allerdings aus anderen Gründen.
Das Bundesstrafgericht führte aus, dass der usbekische Angeklagte angesichts der gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehle nicht nach Bellinzona zu seinem Prozess reisen könne. Theoretisch könne er zwar aus seinem Exil in Russland in die Schweiz reisen.
Allerdings gebe es seit 2022 keine Direktflüge mehr zwischen den beiden Ländern. Auch deute nichts darauf hin, dass diese bald wieder aufgenommen würden - jedenfalls nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist im Juni 2027 für die ihm vorgeworfenen Taten.
Der Angeklagte müsste daher über ein Drittland reisen, wo er das Risiko einer Festnahme eingehen würde. Es sei unmöglich, dass er vor Ablauf der Verjährungsfrist an der Verhandlung teilzunehmen könne, was ein dauerhaftes Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens darstelle.
Prozess nicht beendet
Die Einstellung eines Teils des Verfahrens bedeutet jedoch nicht das Ende des Prozesses. Das Hauptverfahren gegen den ehemaligen Vermögensverwalter von Lombard Odier sowie gegen die Bank selbst ist nicht eingestellt worden. Einer Fortführung steht laut Gericht nichts im Wege. Es setzte am Dienstag deshalb die Behandlung der Vorfragen fort.
Zudem ist der usbekische Teil des Falls noch nicht vollständig abgeschlossen: Es stellt sich die Frage, was mit den beschlagnahmten Geldern von Karimowa geschehen wird.
Eine Einziehung von Vermögenswerten ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Werte aus einer Straftat stammen. Dafür müssen entsprechende Beweise vorliegen. Ob dies der Fall ist, wird das Bundesstrafgericht ihm Rahmen des Prozesses prüfen.
Unzureichende Vorkehrungen
Der Genfer Bank wirft die Bundesanwaltschaft (BA) vor, einen Teil der in die Schweiz transferierten Gelder entgegengenommen zu haben. Diese sollen auf ein Konto einer Gesellschaft überwiesen worden sein, an deren Spitze Karimowas rechte Hand stand.
Die Bank habe nicht alle Massnahmen ergriffen, um Geldwäscherei zu verhindern. Die BA wirft ihr organisatorische Mängel vor, wie etwa zu viele und zu unübersichtliche interne Richtlinien. Zudem habe das Finanzinstitut die Aktivitäten ihres Vermögensverwalters nicht ausreichend kontrolliert.
Der Mitarbeiter soll zwischen 2008 und 2012 neun Konten für verschiedene usbekische Begünstigte eröffnet haben, obwohl er gewusst habe, dass die tatsächliche Begünstigte dieser Konten Karimowa gewesen sei. Er soll die Mitglieder der kriminellen Organisation 2006 kennengelernt haben. Die BA wirft ihm zudem vor, gewusst zu haben, dass die Gelder zwecks Geldwäscherei auf die Konten überwiesen worden waren. (Fall 2023.42)
(AWP)
