Das deutsche Kabinett beschloss vergangene Woche eine Novelle ‌des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie ⁠neue Regeln für Netzanschlüsse. Betroffen sind auch private Hausbesitzer, die eine Dach-Solaranlage planen. Für neue Anlagen entfällt ab 2027 die feste Einspeisevergütung für 20 Jahre. Eine auf drei Jahre ⁠begrenzte Übergangszahlung und ein vierjähriger Bonus sollen den Wechsel zur Direktvermarktung abfedern.

Die Gesetzentwürfe gehen nun an Bundestag und Bundesrat. Die EEG-Novelle soll Anfang 2027 in Kraft treten. Die neuen Förderregeln stehen aber unter dem Vorbehalt ‌einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Stossrichtung der Änderungen

Betreiber kleiner Solaranlagen sollen ihren Strom stärker selbst verbrauchen, ‌speichern oder direkt vermarkten. Neue Windparks und grosse Solarparks sollen bevorzugt dort entstehen, wo die ​Netze ihren Strom aufnehmen können. Geförderte Anlagen sollen sich stärker an den Preisen am Strommarkt orientieren und bei hohen Erlösen Geld an das Fördersystem zurückzahlen. Das Ausbauziel bleibt bestehen: 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen.

Kleine Solaranlagen auf Dächern

Für neue Dachanlagen wird die feste Einspeisevergütung ab 2027 abgeschafft. Die Übergangszahlung gilt 2027 für Anlagen unter 50 Kilowatt, 2028 für Anlagen unter 25 Kilowatt sowie 2029 und 2030 noch für Anlagen unter sieben Kilowatt. Jede berechtigte Anlage erhält die Zahlung bis zu 36 Monate. Bestehende Anlagen ‌behalten ihre zugesagte Einspeisevergütung.

Für Anlagen, die bis Ende Juli 2027 in Betrieb gehen, beträgt die Übergangszahlung 5,20 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Sie errechnet sich aus einem Förderwert von 6,20 Cent abzüglich eines Cents. Der Förderwert sinkt ab August 2027 alle sechs Monate um ein Prozent.

Danach müssen die Betreiber ihren Strom direkt vermarkten, wenn sie damit weiter Geld verdienen wollen. ​Anlagen unter 25 Kilowatt erhalten dafür bis zu vier Jahre einen Bonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde zusätzlich zum Markterlös. Ohne Direktvermarktung ​nimmt der Netzbetreiber den Strom von Anlagen unter 100 Kilowatt zwar ab, zahlt dafür aber nichts.

Windkraft an Land

Für Windkraft an Land werden 2027 und 2028 jeweils 15 Gigawatt und 2029 zwölf Gigawatt ausgeschrieben. Das sind bis 2029 insgesamt zwölf Gigawatt mehr als im bisherigen Pfad. Windprojekte im Süden erhalten bessere Förderbedingungen.

Die zulässige ‌Höhe von Grundstückspachten für geförderte Windparks wird auf 3,5 Prozent des erwarteten Ertrags begrenzt, was die Förderkosten senken soll.

Erlösabschöpfung

Grössere geförderte Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung bleiben gegen niedrige Strompreise abgesichert. Liegen die Strommarkterlöse im Jahresdurchschnitt aber über der staatlich garantierten Vergütung, müssen Betreiber einen Teil des Überschusses als «Refinanzierungsbeitrag» an den Staat zurückzahlen. Damit werden sogenannte zweiseitige Differenzverträge («Contracts for Difference») eingeführt. Dies soll ​eine Überförderung verhindern ​und die Ausgaben des Bundes senken. Biomasse ist mit Ausnahme von Klär- und Deponiegas weitgehend ⁠ausgenommen.

Kosten

Die Bundesregierung rechnet laut Gesetzentwurf für die von 2027 bis 2032 neu geförderten Anlagen mit Haushaltsausgaben ​von rund 12,8 Milliarden Euro. Die Finanzierung ⁠erfolgt aus dem Kernhaushalt. Diese Berechnungen sind aufgrund der schwankenden Strompreise aber mit grossen Unsicherheiten behaftet.

In ihrer Reuters vorliegenden Kabinettsvorlage schreibt Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU), dass diese Kosten gegenüber geltendem Recht zwar ‌nahezu konstant bleiben. Dafür würden aber höhere Mengen für Windkraft und Biomasse ausgeschrieben. «Die Förderkosteneffizienz steigt», so Reiche.

Netzanschluss und Engpassmanagement

Bei knappen Netzkapazitäten soll nicht mehr allein die Reihenfolge der Anträge entscheiden. Netzbetreiber können Anschlussvorhaben nach Kriterien wie Versorgungssicherheit, gesetzlichen Ausbauzielen oder Netzdienlichkeit priorisieren.

Netzbetreiber können zudem «kapazitätslimitierte Gebiete» ausweisen, wenn dort im Vorjahr ‌mehr als fünf Prozent der Erzeugung abgeregelt werden mussten. Werden dort neue Wind- oder grosse Solarparks gebaut, müssen sie für bis ​zu sechs Jahre auf Entschädigungen für einen Teil des abgeregelten Stroms verzichten. Dieser Anteil ist auf 18 bis 20 Prozent der Jahresstrommenge begrenzt. Der Verzicht kann einmalig um bis zu 18 Monate verlängert werden, sofern der Netzbetreiber den verzögerten Ausbau nicht verschuldet hat.

Weitere Änderungen

Um die Abhängigkeit von chinesischen Importen zu verringern, werden «Resilienzausschreibungen» eingeführt, bei denen die Verwendung von Komponenten aus europäischer Fertigung honoriert wird. Die ‌Kosten dafür sind noch nicht beziffert. 

(Reuters)