Studium, Teilzeitarbeit, Auslandsaufenthalt, später Zuzug in die Schweiz, längerer Krankheitsfall: Die Gründe für Beitragslücken in der AHV sind vielfältig, die Konsequenzen jedoch stets dieselben. Wer nicht ab dem 20. Lebensjahr während 44 Jahren vollständig AHV-Beiträge bezahlt, erhält im Alter eine gekürzte Rente.
Vielen Versicherten ist dieses Risiko nicht bewusst. Laut einer Auswertung der AHV-Statistik durch den Schweizerischen Gewerkschaftsbund stieg der Anteil der Pensionierten mit Beitragslücken innerhalb von 15 Jahren von rund 11 auf fast 19 Prozent.
Bis zu 200 Franken weniger pro Monat
Die finanziellen Folgen sind spürbar. Für jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die AHV die Rente um 2,3 Prozent. Bei einer maximalen Altersrente von 2520 Franken monatlich entspricht das rund 60 Franken pro fehlendem Jahr. Laut Gewerkschaftsbund fehlen gut der Hälfte der Betroffenen drei bis vier Beitragsjahre, das bedeutet um 200 Franken weniger im Portemonnaie, jeden Monat, lebenslang.
Doch wer rechtzeitig handelt, kann Lücken schliessen oder zumindest minimieren. Eine Schritt für Schritt-Anleitung, wie man allfällige Lücken herausfindet und wie man diese ausmerzen kann.
Schritt 1: AHV-Auszug bestellen und prüfen
Versicherte haben das Recht, jederzeit Auskunft über ihre persönliche AHV-Situation zu erhalten. Den individuellen Kontoauszug können sie bei jeder AHV-Ausgleichskasse oder direkt online auf der Informationsseite der AHV/IV bestellen. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos.
Der Auszug (Achtung: nicht zu verwechseln mit dem AHV-Ausweis) listet alle verbuchten Beiträge seit Beginn auf. Die Angaben erscheinen in Tabellenform mit Codes für verschiedene Beitragsarten und Zeiträume. Eine Übersicht zur Interpretation des Auszugs bietet die AHV-Website.
Experten empfehlen, alle drei bis vier Jahre einen Auszug zu bestellen, spätestens aber alle fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist verjähren Ansprüche auf Korrekturen und Nachzahlungen.
Experten empfehlen, alle drei bis vier Jahre einen Auszug zu bestellen, spätestens aber alle fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist verjähren Ansprüche auf Korrekturen und Nachzahlungen.
Schritt 2: Unstimmigkeiten korrigieren
Wer Ungereimtheiten im Auszug entdeckt, kann innerhalb von 30 Tagen eine Berichtigung beim Kanton verlangen. Dies wird nötig, wenn Arbeitgeberbeiträge nicht oder falsch abgeführt haben - ein Problem, das besonders Personen mit vielen Arbeitgeberwechseln treffen kann.
Betroffene müssen nachweisen können, dass sie in der fraglichen Zeit gearbeitet haben und der AHV-Beitrag vom Lohn abgezogen wurde (etwa durch Arbeitsvertrag oder Lohnausweis). Die Ausgleichskasse schreibt die fehlenden Beiträge dann gut, selbst wenn sie die Mittel beim säumigen Arbeitgeber nicht mehr einfordern kann.
Wer in verschiedenen Kantonen tätig war, muss Beanstandungen dort machen, wo zum fraglichen Zeitpunkt gearbeitet wurde. Die Übersicht, welche Ausgleichskasse zuständig war, lässt sich online unter Angabe der AHV-Nummer abrufen.
Schritt 3: Eigene Beitragslücken erkennen
- Nicht alle Lücken entstehen durch Arbeitgeberfehler. Häufige Gründe sind:
- Unterbrüche in der Erwerbsbiografie Auslandsaufenthalte
- Taggeldbezug von einer Versicherung bei Unfall oder Krankheit
- Fehlende AHV-Beiträge während eines Hochschulstudiums
- Zuzug in die Schweiz nach dem 20. Lebensjahr
- Schwarzarbeit
Schritt 4: Lücken schliessen - aber nur innerhalb von fünf Jahren
Für in der Schweiz versicherte und arbeitsfähige Personen besteht die Möglichkeit, Beitragslücken nachzuzahlen. Allerdings nur innerhalb von fünf Jahren, sofern die Lücken auch in diesem Zeitraum entstanden sind. Sind die Lücken älter, führen sie zu einer lebenslangen Rentenkürzung.
Sollten Lücken länger als fünf Jahre zurückliegen und nicht mehr durch Nachzahlungen geschlossen werden können, bieten unter Umständen die «Jugendjahre» eine Lösung. Versicherte, die zwischen 18 und 20 Jahren bereits Beiträge bezahlt haben, können diese zur Lückenschliessung heranziehen.
Der jährliche Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO beträgt seit dem 1. Januar 2025 530 Franken für nichterwerbstätige und selbständigerwerbende Personen. Er ergibt sich aus einem Bruttojahreseinkommen von 5000 Franken für Arbeitnehmende. Wer diesen Betrag in einem Kalenderjahr unterschreitet, riskiert eine Beitragslücke.
Schritt 5: Künftige Rente berechnen
Die im AHV-Auszug aufgeführten Jahresbeiträge bilden die Basis für die künftigen AHV-Zahlungen. Die Minimalrente in der ersten Säule beträgt 1260 Franken im Monat oder 15'120 Franken pro Jahr. Die Maximalrente liegt bei 2520 Franken monatlich oder 30'240 Franken jährlich.
Die volle AHV-Leistung erhält nur, wer ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Alter von 65 Jahren durchgehend einbezahlt. Wer seine künftige AHV-Rente abschätzen möchte, findet auf der AHV-Website einen entsprechenden Rechner.
Schritt 6: Zweite und dritte Säule als Ergänzung
Lücken in der zweiten Säule (berufliche Vorsorge) lassen sich über einen Pensionskasseneinkauf schliessen. Der Vorsorgeausweis zeigt die individuellen Möglichkeiten auf.
In der dritten Säule, der privaten Vorsorge, ist die Säule 3a die beliebteste Sparform. Einzahlungen wirken sich wie Pensionskasseneinkäufe steuermindernd aus.
Weitere private Vorsorgeinitiativen können im Kauf von Immobilien, im Anlegen in Wertpapieren und Fonds oder im konsequenten Sparen mithilfe des Sparkontos bestehen.
Je früher Versicherte ihre AHV-Situation überprüfen, desto besser lassen sich Lücken noch schliessen. Die Fünfjahresfrist für Nachzahlungen macht regelmässige Kontrollen unerlässlich. Wer jetzt handelt, sichert sich eine höhere Rente und vermeidet böse Überraschungen kurz vor der Pensionierung.
1 Kommentar
Ausländische Erwerbstätigkeit innerhalb der EU führen zwangsläufig zu Beitragslücken, da freiwillige Beiträge ausgeschlossen sind. Nach Rückkehr in die Schweiz erfolgt bei Rentenantritt eine "zwischenstaatliche Rentenberechnung", was immer das auch heisst und wie es sich immer auch auswirkt, ist schleierhaft.