Die UBS wird gemäss Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom Dienstag verpflichtet, ihr Vergütungssystem für Personen, die hauptsächlich für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Aktiven der Credit Suisse zuständig sind, so zu gestalten, dass dieses einen Anreiz bietet, die Verwertung möglichst verlustarm zu gestalten. Ziel sei es, dass die Bundesgarantie möglichst nicht in Anspruch genommen werde.

Zudem wird die UBS in der entsprechenden Verfügung verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren wie Risikobewusstsein und Einhalten von Verhaltensregeln angemessen zu berücksichtigen. Mit einer entsprechenden Vorgabe besteht Gewähr, dass das Vergütungssystem der UBS nicht in einer Weise verändert wird, die das Eingehen ungebührlicher Risiken belohnt.

Mitarbeitende nicht Partei

Bereits bekannt war, dass rund tausend CS-Mitarbeitende zumindest auf einen Teil ihrer aufgeschobenen Boni verzichten müssen. Die entsprechende Verfügung tritt nun in Kraft. Die Credit Suisse wird darin zudem verpflichtet, die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen der Konzernleitungsmitglieder seit 2019 zu prüfen und dem EFD und der Finanzmarktaufsicht (Finma) Bericht zu erstatten.

Vor der definitiven Verfügung der Massnahmen wurde den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt. Die Verfügungen können gemäss früheren Angaben des Bundes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Wie das EFD in seiner Mitteilung schreibt, sind die Mitarbeitenden im Verfügungsverfahren jedoch nicht Partei. Die Verfügung richte sich ausschliesslich an die CS.

Basis für den staatlichen Boni-Eingriff bietet das Bankengesetz. Am 19. März hatte der Bundesrat die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS angeordnet. Das verabschiedete Paket enthält auch Garantien des Bundes.

(AWP)