Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Das Bundesstrafgericht gab der Beschwerde eines Rechtsanwalts im Namen von 596 Personen Recht, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Die Bundesanwaltschaft ersuchte Mitte April die Staatsanwaltschaft in Braunschweig um Strafübernahme. Diese übernahm die Fälle. Im Fall der Amag verfügte die BA Nichtanhandnahme. Sie begründete dies damit, dass im Hinblick auf die mögliche Täterschaft in der Schweiz überhaupt keine konkreten Hinweise vorlägen, die für einen irgendwie gearteten Anfangsverdacht genügen könnten.
Betroffene und Konsumentenschützer wehrten sich
Dagegen wehrten sich Konsumentenschützer und Betroffene und legten Beschwerde ein. Wenn der Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, so seien die Behörden zu Untersuchungen verpflichtet, argumentierte etwa die Stiftung für Konsumentschutz (SKS). Dies sei umso unerlässlicher, als es auch in der Schweiz zahlreiche Opfer gebe.
Zudem agiere die Amag in der Schweiz als VW-Generalimporteurin: Eine Mitwisser- oder Mittäterschaft lasse sich bei dieser Funktion nicht einfach kategorisch ausschliessen.
Das Bundesstrafgericht gab den Einsprechern nun Recht. Einzig das Strafverfahren gegen Organe des Volkswagen-Konzerns als natürliche Personen darf die BA an Deutschland abtreten.
(AWP)