Stadler-Patron Peter Spuhler sparte rund 865'000 Franken über seinen Wohnsitz in St. Moritz GR rund 865'000 Franken. Das Bundesgericht hat dazu ein Urteil gefällt.
Das Chalet in St. Moritz GR ist der einzige Vermögenswert der Aktiengesellschaft Chesa Sül Spelm, deren Sitz sich seit 2017 in Frauenfeld TG befindet.
Alleinaktionär der Gesellschaft ist Peter Spuhler, der Patron von Stadler Rail. Er war in der Folge auch der einzige Mieter des Hauses. Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Gesellschaft liess sich 2018 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eintragen. Sie machte für die Jahre 2018 bis 2020 Vorsteuerabzüge von rund 865'000 Franken für getätigte Umbauarbeiten.
Firmen können die beim Kauf von Waren und Dienstleistungen anfallenden Mehrwertsteuern abziehen. So zahlt nur der Käufer eines Endproduktes die Mehrwertsteuer.
Egal ob Chalet oder Flugzeug
Das Bundesgericht hat nun bestätigt, dass durch die Zwischenschaltung einer Aktiengesellschaft Steuern umgangen wurden. Das Chalet-Konstrukt sei rechtlich gleich zu behandeln, wie eine Flugzeug-Eigentümergesellschaft.
Eine solche Gesellschaft sei nicht gewerblich tätig, wenn das ihr gehörende Flugzeug einzig der Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten und ihm nahe stehender Personen diene.
Das Ziel einer solchen Gesellschaft sei nicht, nachhaltige Umsätze zu machen. Deshalb falle eine solche Tätigkeit nicht unter die Mehrwertsteuer. Entsprechend könnten auch keine Vorsteuerabzüge gemacht werden.
Gleich verhält es sich laut dem höchsten Schweizer Gericht mit der Chesa Sül Spelm, was übersetzt Haus auf dem Felsen bedeutet. Die Liegenschaft werde nur dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt. Eine Vermietung an Dritte finde nicht statt. Somit diene das Chalet allein Spuhler.
Daran ändere nichts, dass es im Gebäude Büroräumlichkeiten geben solle, die Spuhler und seine Ehefrau gelegentlich zum Arbeiten oder für Meetings verwendeten. Es bleibe ein Feriendomizil des Aktionärs. Zudem fehle es an einer geschäftlichen Nutzung der Gesellschaft selbst. Jene von Spuhler könne sich diese nicht anrechnen lassen.
Keine Gründe für Aktiengesellschaft
Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass für die gewählte Rechtsform der Aktiengesellschaft keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe ersichtlich seien.
Selbst wenn der Erwerb des Chalets via Aktiengesellschaft ursprünglich notwendig gewesen sein sollte - wie die Beschwerdeführerin behaupte - gebe es ausserhalb des Steuerrechts keine Gründe, weshalb das Konstrukt hätte beibehalten werden müssen.
Es sei anzunehmen, dass dieses missbräuchlich aufrecht erhalten worden sei, um Steuern einzusparen. Einen anderen plausiblen Grund habe die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können.
Der Quervergleich der Gesellschaft zur Steuerersparnis bei der direkten Steuer hat das Bundesgericht nicht gelten lassen. So weise die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise nach, dass der Alleinaktionär «sicherlich über 1 Million Franken» gespart hätte, wenn er die Renovationskosten als Unterhaltskosten vom privaten Einkommen abgezogen hätte.
Kein Deckel drauf
Die Gesellschaft beantragte, dass bei einer Publikation des Urteils für die Öffentlichkeit ihr und Spuhlers Name nicht genannt werden. Zudem sollten Angaben unkenntlich gemacht werden, die einen Rückschluss auf die Gesellschaft oder Spuhler zulassen würden.
Das Bundesgericht blieb jedoch auch in diesem Fall bei seiner üblichen Praxis. Die Gesellschaft habe ihren Wunsch nach vollständiger Anonymisierung mit einem nicht näher ausgeführten «legitimen Interesse» begründet.
Das Vorbringen grenzt gemäss Gericht «an eine mutwillige Prozessführung». Der Hauskauf sei vor der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht in den Medien thematisiert worden. Dabei habe sich Spuhler selbst geäussert.

