Die Steuereinnahmen könnten sich mit der neuen Regelung um bis zu 600 Millionen Franken vermindern.

Mit der neuen Regelung soll die individuelle Selbstvorsorge gestärkt werden, wie die Bundesbehörden mitteilten. Wenn keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in die Säule 3a eingezahlt wurden, können die so entstandenen Beitragslücken nachträglich durch steuerabzugsfähige Einkäufe bis zu zehn Jahre rückwirkend ausgeglichen werden.

Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss in diesem Jahr zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Ein Einkauf setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der ordentliche Jahresbeitrag vollständig entrichtet wird. Der Einkauf soll wie der ordentliche Jahresbeitrag dabei vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sein.

Gemäss der Steuerstatistik der direkten Bundessteuer 2019 beanspruchen rund zehn Prozent der Steuerpflichtigen den jährlich zulässigen Maximalabzug für die steuerprivilegierte Selbstvorsorge.

Nach einer groben Schätzung ist durch die neue Regelung mit jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von 100 bis 150 Millionen Franken gerechnet werden. Davon entfällt etwas mehr als ein Fünftel auf die Gemeinden und der Rest auf den Bund.

Bei den Einkommensteuern der Kantone und Gemeinden ist nach einer groben Schätzung von Mindereinnahmen zwischen 200 bis 450 Millionen Franken pro Jahr auszugehen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. März 2024.

(AWP)