Das Unternehmen erhielt für jene drei Sparten Härtefallgelder, die aufgrund des sonst üblichen Publikumskontakts von den Covid-Massnahmen betroffen waren. Ende des entsprechenden Jahres schrieben diese Firmenbereiche einen Verlust von fast 300'000 Franken. Das Unternehmen als Ganzes verzeichnete aber einen Gewinn von 775'000 Franken.
Gegen die Rückzahlungsforderung legte die Firma Beschwerde ein - allerdings erfolglos. Das Bundesgericht hält in einem am Dienstag publizierten Urteil fest, dass bei der Auszahlung der Härtefallgelder klar gewesen sei, dass eine so genannte bedingte Gewinnbeteiligung greife, wie im vorliegenden Fall.
Auch wenn die Gelder für die Unterstützung einzelner Sparten des Unternehmens ausgeschüttet worden seien, stelle eine Rückforderung immer auf den Unternehmensgewinn ab. Es sei der ausdrückliche politische Wille gewesen, dass Steuergelder nicht direkt in Gewinne fliessen würden.
Verantwortung tragen
Zweck der Härtefallmassnahmen war laut Bundesgericht, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie rasch und gezielt abzufedern sowie bestehende Strukturen zu sichern. Das Ziel sei nicht gewesen, die Unternehmen generell schadlos zu halten.
In diesem Sinne stützt das Bundesgericht die analoge Anwendung des Artikel 6 der Bundesverfassung. Gemäss dieser Bestimmung nimmt jede Person Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Es spreche nichts dagegen, diesen Grundsatz von Subsidiarität von staatlicher Unterstützung auch auf juristische Personen anzuwenden. Von der Beschwerdeführerin könne in diesem Sinne erwartet werden, dass sie Verluste in gewissen Sparten mit den erwirtschafteten Gewinnen andernorts auffange. (Urteil 2C_210/2025 vom 6.5.2026)
(AWP)

