Die Landesregierung hat am Freitag ihre Vorschläge für eine Verschärfung der Bankenregulierung veröffentlicht. Mit dem Reformpaket, das in erster Linie die systemrelevanten Banken UBS, Postfinance, Raiffeisen und Zürcher Kantonalbank betrifft, will die Regierung den Finanzplatz wetterfester machen. Mit weitreichenden Auswirkungen auf das Geschäft wird höchstens für die Grossbank UBS gerechnet.

Das Reformpaket enthält insgesamt 31 Massnahmen auf, die wichtigsten davon sind nachfolgend aufgeführt. Ein Teil der Neuerungen wird in Verordnungen geregelt und kann deshalb von der Regierung eigenständig eingeführt werden. Für die zweite Gruppe der Empfehlungen sind neue Gesetze notwendig, die das Parlament verabschiedet und die deshalb noch nicht in Stein gemeisselt sind.

Worum geht es?

Im Nachgang zur Finanzkrise hat die Schweiz die Vorgaben für die grossen Banken des Landes bereits verschärft. Doch als die Credit Suisse im Jahr 2023 in Schieflage geriet, verzichtete die Regierung auf die für einen solchen Fall eigentlich vorgesehene Abwicklung der Bank und spannte stattdessen notfallmässig den grösseren Rivalen UBS als Käufer ein.

Sollte die UBS, die 2008 selbst vom Staat gerettet werden musste, dereinst in Schieflage geraten, fehlt diese Option. Denn kein heimisches Institut verfügt über die Finanzkraft, die Megabank zu retten. Entsprechend hat die Regierung nun ein Bündel von Massnahmen vorbereitet, um eine mögliche Krise zu verhindern und im schlimmsten Fall eine Abwicklung zu ermöglichen, ohne dass der Steuerzahler bluten muss.

Bei welchen Massnahmen entscheidet das Parlament?

  • Eigenkapital I: Die Banken müssen die Auslandsbeteiligungen künftig vollständig mit Eigenkapital unterlegen. Weil nur die UBS über ein grosses Auslandsgeschäft verfügt, gilt diese umstrittenste aller Massnahmen faktisch nur für die einzige verbleibende Grossbank des Landes. Die Regierung will, dass die UBS dafür bis zu 26 Milliarden Dollar an zusätzlichem harten Eigenkapital bereitstellt.
  • Zuständigkeit und Boni: Ein Verantwortlichkeitsregime soll künftig eine klare Zuordnung von Zuständigkeiten in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat sicherstellen - und gegebenenfalls auch in Managementebenen darunter. Zudem soll es verbindliche Bonusregelungen geben, inklusive Rückforderungsklauseln und Sperrfristen.
  • Liquidität stärken: Die bankeigene Liquiditätshaltung soll verbessert werden. Zudem soll die Schweizerische Nationalbank (SNB) in die Lage versetzt werden, deutlich mehr Liquiditätshilfe zu leisten. Eine staatliche Liquiditätssicherung - ein sogenannter Public Liquidity Backstop (PLB) - soll gesetzlich verankert werden.
  • Aufsicht stärken: Die Finanzmarktaufsicht (Finma) soll mehr Kompetenzen erhalten, die Auskunfts- und Meldepflichten sollen erweitert werden. Die Behörde soll Bussen verhängen und im Krisenfall künftig frühzeitig intervenieren können. Ihr Kriseninstrumentarium soll erweitert werden, sodass sie künftig Massnahmen zur Behebung von Mängeln in der Stabilisierungsplanung anordnen können soll. Die Möglichkeit zur Verhängung von Berufsverboten soll ausgeweitet werden. Und die Finma soll künftig die Öffentlichkeit über laufende Verfahren umfassend informieren dürfen.

Welche Massnahmen kann der Bundesrat selber beschliessen?

  • Eigenkapital II: Bei den Eigenkapitalanforderungen sollen strengere Bestimmungen für die Bewertung von Aktiven gelten, die in Krisen nicht hinreichend werthaltig sind. So können derzeit etwa selbst entwickelte Software und Steuergutschriften in der Bilanz als Aktivposten verbucht werden. Das will die Regierung abschaffen. Und die Angaben zu Laufzeit und ein allfälliges Aussetzen von Zinszahlungen für AT1-Kapitalinstrumente sollen präziser werden.
  • Die Liquiditätsanforderungen sollen angepasst werden. Damit die Aufsicht Finma und andere Behörden die Lage von Banken in einer Liquiditätskrise jederzeit beurteilen können, sollen betroffene Banken künftig zeitnah vollständige und aktuelle Informationen und Szenarioanalysen übermitteln.

Wie geht es weiter?

  • Eigenkapital I: In der zweiten Jahreshälfte will die Regierung einen Gesetzesentwurf zur Unterlegung der UBS-Auslandstöchter politischen Parteien, Wirtschaftsverbänden und anderen Interessengruppen zur Konsultation vorlegen. Frühestens 2027 dürfte das Parlament das Gesetz verabschieden, das dann bestenfalls noch 2027 in Kraft treten könnte. Danach hat die UBS voraussichtlich sechs bis acht Jahre Zeit, die Vorgaben vollständig zu erfüllen. Kommen dafür genügend Unterschriften zusammen, ist auch eine Volksabstimmung möglich. Eine solche Volksabstimmung würde frühestens 2028 stattfinden.
  • Die übrigen Gesetzesänderungen dürften frühestens 2028 in Kraft treten.
  • Die Verordnungen werden nach einem Konsultationsverfahren frühestens Anfang 2027 in Kraft treten.

(Reuters)