Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) leistete 2011 ihrer französischen Schwesterbehörde (AMF) Amtshilfe. Diese führte aufgrund eines Verdachts auf Insiderhandel in Bezug auf die Aktie des Unternehmens Hermès eine Untersuchung. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Finma erinnerte in den übermittelten Unterlagen an den Grundsatz der Spezialität - das heisst, dass die Informationen nur im Rahmen des genannten Verfahrens verwendet werden dürfen.

Keine Aufsichtsfunktion

2019 beschwerte sich der französische Milliardär beim Bundesrat, dass die AMF Daten der Finma entgegen dem Spezialitätenprinzip an das Pariser Strafgericht weitergeleitet habe. Der Bundesrat sah keinen Anlass einzuschreiten. Weder war er die Aufsichtsbehörde der AMF noch hatte er eine Möglichkeit, die Verletzung zu ahnden.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde des Betroffenen nicht ein. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt. Die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), auf die sich der Milliardär berief, seien nicht verletzt worden.

Zwar handle es sich bei Bankdaten um persönliche Daten, die durch die EMRK geschützt seien. Vor jeder Übermittlung müsse sich die Finma vergewissern, dass sie nur im Rahmen eines bestimmten Verfahrens verwendet würden. Dennoch verpflichte die EMRK den helfenden Staat nicht dazu, beim ersuchenden Staat zu intervenieren, wenn dieser den Grundsatz der Spezialität verletze.

Im vorliegenden Fall sei die Weiterleitung von Aktenteilen durch die AMF an das Pariser Gericht eine Entscheidung, die von dieser Behörde auf ihrem Hoheitsgebiet souverän getroffen worden sei. Eine Intervention des Bundesrates falle in seinen Ermessensspielraum und sei nicht verpflichtend. (Urteil 2C_236/2022 vom 2.5.2023)

(AWP)