Das Mindestalter für die Altersleistungen der zweiten und dritten Säule soll auf 63 Jahre steigen, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Anfrage von cash.ch schreibt: «Der Bezug der Altersleistungen aus 2. Säule und Säule 3a soll frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres möglich sein.»
Gleichlautendes hatten Branchenvertreter zuvor berichtet - dass es eine Frühpensionierung in Zukunft erst ab 63 geben solle. Die Neuerung geht auf die Leitlinien zur Reform «AHV 2030» zurück, welche die finanzielle Lage der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 festigen und das Sozialwerk an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen soll. Dazu möchte der Bundesrat Anreize für die Weiterbeschäftigung bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus schaffen, wie er Ende November mitteilte.
In der Verlautbarung zu den Reform-Leitlinien war der Baustein, der die berufliche Vorsorge in der zweiten Säule und das private Alterssparen in der dritten Säule betrifft, enthalten. Allerdings liess die Formulierung der Landesregierung Interpretationsspielraum: Das Mindestalter, ab dem Versicherte ihre Altersleistung beziehen können, soll «mit der AHV harmonisiert werden», heisst es in der Medienmitteilung. Worauf dies hinauslaufen soll, war sogar unter Fachleuten unklar. «Was genau ist mit der Harmonisierung gemeint?», hatte etwa Finanzexperte Iwan Brot auf der Online-Plattform «Linkedin» geschrieben.
Sollen nun also die Regeln der AHV an die Regeln der zweiten und dritten Säule angepasst werden? Dann würde das Alter für den AHV-Bezug von heute 63 auf 60 oder gar 58 sinken. Oder soll es umgekehrt sein: Dass die Regeln der zweiten und dritten Säule an die Regeln der AHV angepasst werden? Dann würde das entsprechende Alter in allen Säulen des Vorsorgesystem künftig 63 betragen - und nicht mehr 58 beziehungsweise 60, wie es aktuell in der zweiten und dritten Säule ist.
Dass aufgrund der BSV-Bestätigung inzwischen Klarheit besteht, ruft Vertreter der Pensionskassen auf den Plan. «Die Möglichkeit, sich ab 58 pensionieren zu lassen, ist in vielen Lebensläufen fest verankert – etwa nach langen Erwerbsbiografien, gesundheitlichen Belastungen oder familiären Verpflichtungen. Eine verbindliche Anhebung auf 63 würde diesen Gestaltungsspielraum deutlich einschränken», schreibt Nico Fiore, Geschäftsführer des Pensionskassenverbandes Interpension.
Seine Sorge geht mitunter dahin, dass es nicht alle Personen schaffen es, bis 63 erwerbstätig zu bleiben. Wer aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktbedingten Gründen früher ausfalle, habe weniger Schutz und müsse sich mit tieferen Renten abfinden.
Experte sieht Einschränkung von Steuervorteilen
Bedenken hat auch Andreas Lichtensteiger, Geschäftsführer des Finanzberatungsunternehmens Vermögenspartner. Er sagt: «Steigt das Mindestalter auf 63, werden der gestaffelte Bezug von 3a-Guthaben und damit verbundene Steuervorteile eingeschränkt.» Es wird zwar weiterhin möglich sein, mehrere Säule-3a-Guthaben parallel aufzubauen und diese nacheinander abzurufen. Dadurch kommt man bei den einzelnen Bezügen auf eine tiefere Stufe der Steuerprogression und spart insgesamt Steuern. Diese Möglichkeit schwindet aber, wenn durch ein höheres Mindestalter - 63 statt 60 - die Zeit bis zum Referenzalter 65 kürzer wird.
In der zweiten Säule seien Menschen, die ihre Stelle vor 63 verlieren, speziell betroffen, so Lichtensteiger weiter: «Sie werden, bis sie 63 sind, keine Rente erhalten. Sie werden die Freizügigkeitsleistungen ihrer bisherigen Pensionskasse ausbezahlt bekommen - das entspricht einem womöglich ungewollten Kapitalbezug.»
Derweil sieht der Bundesrat in einem Anreiz zu längerem Arbeiten Chancen. «Das Ziel ist es, den Austritt aus dem Arbeitsmarkt hinauszuzögern», so das in der Sache zuständige BSV. Auch die Weiterversicherung, nachdem man das Referenzalters erreicht habe, solle für mehr Versicherte möglich sein. So liessen sich Beitragslücken und tiefere Renten ganz oder teilweise abwenden.
Laut dem BSV gibt es ein Aussprachepapier. Demnach habe ein höheres Mindestrentenalters keine finanziellen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge beziehungsweise das System der Pensionskassen. Fiore sieht in Massnahmen wie den angedachten Reputationsrisiken für die zweite Säule.
Entschieden ist Stand heute nichts. Die Ende November vorgestellten Leitlinien sollen in einen Vorentwurf zur AHV-Reform gegossen werden. Dieser durchläuft dann eine Vernehmlassung, die bis in das Frühjahr 2026 dauern soll. Erst daran anschliessend startet der Gesetzgebungsprozess.

