Es war das Polit-Thema des Jahres: Donald Trumps Zollhammer gegen die Schweiz, die zähen Verhandlungen zwischen Bern und Washington – und schliesslich die vorläufige Einigung auf den Tarif von 15 Prozent Mitte November 2025.

Bis heute liegt vieles im Dunkeln: Was lief hinter den Kulissen ab? Das wollen sowohl Journalistinnen und Journalisten als auch Privatpersonen wissen. Sie haben beim federführenden Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Gesuche eingereicht.

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangen sie die Herausgabe von Dokumenten rund um den Zollstreit, darunter der Schriftverkehr zwischen dem Seco und dem «Team Switzerland», jenen Wirtschaftskapitänen um Unternehmer Alfred «Fredy» Gantner, die dem US-Präsidenten bei einem Besuch im Oval Office mit Rolex und Goldbarren einen Deal schmackhaft machten.

Machtprobe in der Bundesverwaltung

Auch Blick beantragte Akteneinsicht. Das Seco lehnte jedoch alle Gesuche ab, mit dem Argument, bei den Dokumenten handle es sich um Unterlagen aus laufenden Verhandlungen. Tatsächlich fehlt bis heute ein rechtlich verbindliches Handelsabkommen zwischen Bern und Washington. Im Stillen wird weiter darum gerungen. Eine Herausgabe der Dokumente könnte die Position der Schweiz schwächen, so das Seco.

Nun dürfte der Streit um die Herausgabe der Dokumente vor Gericht ausgetragen werden. Und er wird zur Machtprobe zwischen dem Seco und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb). Letzterer muss zwischen den Parteien vermitteln. Doch das Staatssekretariat für Wirtschaft verweigert die Mitwirkung.

Das Seco will nicht einmal dem Edöb Einsicht in die Dokumente gewähren. Das ist höchst aussergewöhnlich, zumal der Öffentlichkeitsbeauftragte an die gleiche Geheimhaltungspflicht gebunden ist wie der Rest der Verwaltung. Die offizielle Begründung des Seco: Das Öffentlichkeitsgesetz sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich um den Ausnahmefall eines «internationalen Streitbeilegungsverfahrens» handle.

Seco-Blockade rechtlich heikel

Der Edöb hingegen sagt, dass er dies überhaupt erst prüfen könne, wenn er Einsicht in die Unterlagen erhalte. So will es auch das Gesetz. Andernfalls könnten Verwaltungsstellen durch eine einfache Behauptung jeglichen Transparenzanspruch aushebeln.

Die Totalblockade des Seco ist rechtlich höchst heikel. Bundesrat, Bundesgericht und die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats hielten in den letzten Jahren wiederholt fest, dass das Einsichtsrecht ein zentrales Instrument für die Ausübung der Schlichtungstätigkeit des Edöb ist. Dies auch dann, wenn entsprechende Dokumente ausserhalb des Geltungsbereichs liegen.

Eine Sprecherin des Edöb sagt zu Blick: «Das Gesetz legt ausdrücklich fest, dass der Beauftragte die amtlichen Dokumente einsehen können muss. Der Gesetzeswortlaut sieht keine Ausnahme vor.»

Brief an Budliger Artieda

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Adrian Lobsiger wandte sich persönlich per Brief an Staatssekretärin Helene Budliger Artieda und bot ihr eine vertrauliche Einsichtnahme direkt vor Ort in den Seco-Büros an. Die Staatssekretärin erteilte Lobsiger in einem Antwortschreiben vom 3. März 2026 jedoch eine Abfuhr: Nach Rücksprache mit dem Departement könne dem nicht entsprochen werden. Die Verweigerung gelte, bis die Zollfrage mit den USA verbindlich geregelt sei.

Jetzt hat der Edöb mehrere Empfehlungen ausgesprochen. Darin hält er unmissverständlich fest, dass das Seco durch seine Blockade die Mitwirkungspflicht verletze und das Seco den Journalisten und Privatpersonen vollständigen Zugang zu den Dokumenten gewähren müsse.

Doch auch diese Anweisung des Edöb will das Seco nicht akzeptieren. Es hat eine entsprechende Verfügung erlassen, wie Sprecher Fabian Maienfisch gegenüber Blick bestätigt.

Furcht vor Reaktion aus Washington?

Zu den Gründen für die Blockade äussert sich das Staatssekretariat nicht. Fehlt das Vertrauen in den eidgenössischen Datenschützer? Sind die Dokumente derart brisant, dass sie niemand zu Gesicht bekommen darf? Oder fürchtet man sich im Seco schlicht vor einer zornigen Reaktion aus Washington, falls Informationen an die Öffentlichkeit gelangen?

Gegen die Verfügung des Seco können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nun Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Laut Blick-Informationen dürften dies erste von ihnen in Kürze tun.

Dieser Artikel erschien zuerst im Blick.