Wo ein solcher Termin nicht festgelegt ist, gilt der Ortsgebrauch, wie der HEV am Donnerstag mitteilte. Im Streitfall muss der Vermieter beweisen, dass die Mieterschaft die Mitteilung rechtzeitig erhalten hat. Der HEV rät darum, das Formular eingeschrieben zu verschicken.

Zudem macht er die Vermieterschaft darauf aufmerksam, dass die Erhöhung aufgrund des Referenzzinssatzes nur gilt, wenn der aktuelle Mietzins auf einem Satz unter 1,5 Prozent beruht. Daneben können Hauseigentümer auch die Teuerung zu 40 Prozent sowie gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten überwälzen.

Je nach regionaler Schlichtungsstelle kommt dafür eine Pauschale zwischen 0,5 und 1 Prozent zur Anwendung. Zu einer Erhöhung berechtigen zudem Investitionen in wertvermehrende oder energetische Verbesserungen sowie umfassende Überholungen.

(AWP)