Die erste öffentlich-rechtliche Abteilung fällte ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von vier Richtern gegen einen Richter. Wie das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr entschied das Bundesgericht, dass die Daten von vier wichtigen Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind, mit Angabe des Exportlandes unter das Steuergeheimnis fallen.
Die Mehrheit der Richter erinnerte daran, dass das Steuergeheimnis qualifiziert sei und daher eine explizite gesetzliche Grundlage für eine Abweichung benötigt werde. Das Transparenzgesetz (BGÖ), auf das sich die Gesellschaft für bedrohte Völker beruft, reiche in dieser Hinsicht nicht aus.
Auch wenn die Einfuhr von Gold nicht der Mehrwertsteuer unterliege, würden die Daten vom Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) gesammelt und an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet.
Eine Sache des Parlaments
Bei der Revision des Mehrwertsteuergesetzes im Jahr 2008 habe es der Gesetzgeber versäumt, das Gesetz mit dem BGÖ zu harmonisieren, betonte das Gericht. Daraus folge, dass das Bundesgericht diese Texte nicht in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn auslegen kann. Die Beschwerdeführerin müsse das Parlament anrufen, wenn sie Transparenz über den Goldhandel in der Schweiz schaffen wolle.
Die Mehrheit des Kollegiums lehnte auch den Vorschlag des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ab. Dieser hatte vorgeschlagen, dass die Namen der Importfirmen in der Version, die der Gesellschaft für bedrohte Völker übermittelt wurde, geschwärzt werden sollten. Nach Ansicht der Richter würde diese Massnahme nicht ausreichen, um das Steuergeheimnis zu wahren, da nur vier leicht identifizierbare Unternehmen betroffen sind.
Der unterlegene Richter war seinerseits der Ansicht, dass das Argument des Steuergeheimnisses angesichts der fehlenden Besteuerung an den Haaren herbeigezogen sei. Zudem erinnerte er daran, dass der von der Beschwerdeführerin eingeschlagene Weg über das BGÖ nicht missbräuchlich sei.
Zwar ziele dieser Text auf die Kontrolle der Tätigkeiten des Staates ab, doch sei dieser keine unabhängige Einheit, die keine Beziehungen zur Gesellschaft, zu Privatpersonen und Unternehmen unterhalte. Es sei daher unvermeidlich, dass Daten, die letztere betreffen, auf diesem Weg weitergegeben würden.
Grosse Enttäuschung
Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) nahm den Bundesgerichtsentscheid mit «grosser Enttäuschung» zur Kenntnis. Indem das Bundesgericht den Antrag der GfbV zur Offenlegung der Goldlieferanten der Goldraffinerien ablehne, schütze dieses das Geschäftsgeheimnis in absurder Weise, heisst es in einer Medienmitteilung. Die Transparenz vom Produzenten bis zum Konsumenten wäre essentiell, um schmutzigen Geschäften einen Riegel zu schieben, hält die Organisation fest.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker hatte beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Zahlen der Goldeinfuhren in die Schweiz für die Jahre 2014 bis 2017 angefordert. Sie war an den Daten von sieben Unternehmen, darunter zwei Banken, interessiert.
Nach einer Vermittlung durch den EDÖB hatte das Amt zugestimmt. Die Unternehmen Argor-Heraeus, Metalor Technologies, MKS und Valcambi hatten jedoch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Letzteres gab ihrem Einspruch statt. Es war der Ansicht, dass die Zahlen über die Goldimporte unter das Steuergeheimnis fielen, da sie auch zur Berechnung der Mehrwertsteuer verwendet würden.
(AWP)